Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten
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renz mit dem Opferhilfegesetz bestehe. SH und TG begrüssen die Festlegung klarer Kriterien, damit sich gewaltbetroffene Personen vom gewaltausübenden Partner trennen könnten, ohne dass sie Gefahr laufen würden, die Schweiz verlassen zu müssen.
Auch FR begrüsst die Aufzählung und Ausweitung der Hinweise auf Gesetzesstufe. Die Feststellung dieser Hinweise dürfe aber nicht zu einem Automatismus für die Bewilligungserteilung führen und die zuständige Behörde müsse die Möglichkeit behalten, im Rahmen ihrer Prüfung weitere Abklärungen vorzunehmen.
SO begrüsst den Vorentwurf inhaltlich, vertritt aber die Meinung, dass diese Änderung in gleicher Weise auch auf Verordnungsstufe im bestehenden Art. 77 VZAE erfolgen könnte.
ZG begrüsst die beispielhafte Aufzählung von Hinweisen, lehnt den Vorentwurf in diesem Punkt aber ab. Die Hinweise sollten weiterhin in Art. 77 VZAE konkretisiert bzw. erweitert werden. Es solle jedoch in Art. 50 Abs. 2 Bst. a AIG auf die Bestimmung in der VZAE verwiesen werden.
BS erwartet keine signifikante Änderung der Prüfungspraxis, da diese Hinweise bereits heute durch das kantonale Migrationsamt gestützt auf die VZAE bei der Fallbearbeitung berücksichtigt würden. Die neu im Gesetz aufgeführten zu berücksichtigenden Hinweise würden nicht zwingend zu einer erhöhten Objektivierbarkeit der häuslichen Gewalt führen, denn teilweise lägen keine der aufgeführten Hinweise vor und besonders bei psychischer Gewalt könne sich die Beurteilung für die zuständige Migrationsbehörde sehr anspruchsvoll gestalten.
GE erachtet es als notwendig, dass die Beurteilung der Hinweise von speziell geschulten Personen vorgenommen werde. Dazu macht der Kanton einen Formulierungsvorschlag ( s. Anhang I).
GE und VD fordern, die Bestimmung zu ergänzen, so dass wichtige persönliche Gründe auch bei Kindern gegeben sein könnten, die Opfer häuslicher Gewalt wurden. VD macht dazu einen Vorschlag, um es einem Elternteil zu erlauben, die Familiengemeinschaft aufzulösen, um damit die Kinder zu schützen ( s. Anhang I für Formulierungsvorschlag).
Politische Parteien
Grüne begrüsst die nicht abschliessende Aufzählung der Hinweise. Die Mitte begrüsst insbesondere die Präzisierung der zu berücksichtigenden Hinweise auf häusliche Gewalt, welche deren Nachweis für die betroffene Person erleichtern sollte. SP begrüsst, dass neue Hinweise für häusliche Gewalt im AIG aufgeführt werden und so Kohärenz mit dem Opferhilfegesetz hergestellt werde.
EVP befürwortet, dass der Aufzählung das Wort «insbesondere» nachgestellt wird, weil dies auf eine nicht erschöpfende Aufzählung hinweise. Zudem fordert EVP, dass bei Anerkennung eines Opfers nach dem Opferhilfegesetz und bei Unterstützung durch eine spezialisierte Institution oder ein Frauenhaus, dessen Bericht als Nachweis für das Erreichen der erforderlichen «Intensität»-Schwelle genügen soll.
Gesamtschweizerische Dachverbände
SGB begrüsst, dass der Vorentwurf die verschiedenen Hinweise für häusliche Gewalt aufzähle, die von den zuständigen Behörden berücksichtigt werden müssen und dass diese Aufzählung nicht abschliessend sei. Denn aus Sicht der Praxis sei es entscheidend, dass die An-