Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten

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Nationale Konferenzen und Vereinigungen

KoFI, SKG und SODK begrüssen die Erweiterung der Härtefallregelung auf alle Ausländerinnen und Ausländer, die häusliche Gewalt erleiden (unabhängig davon, ob es sich um eine Aufenthaltsbewilligung B, C, L oder um eine vorläufige Aufnahme handle).

SKG begrüsst auch, dass die Schweiz mit dieser Änderung den Vorbehalt zu Art. 59 der Istanbul-Konvention zurückziehen könne und damit auch den Anforderungen der Istanbul-Konvention besser entsprechen würde.

Die VKM regt an, die vom bundesrechtlichen Gesetzgeber gewollte Systematik (Anspruch vs. Ermessen) beizubehalten und den bisherigen Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 im Grundsatz nur geringfügig anzupassen. Opfern von häuslicher Gewalt, deren vorgängiges Aufenthaltsrecht auf einem Ermessensentscheid beruhe, solle in Art. 30 AIG jedoch neu explizit Rechnung getragen werden. Die VKM schlägt deshalb vor, Art. 30 AIG um einen Buchstaben m zu ergänzen, welcher den Aufenthalt von Opfern häuslicher Gewalt unter Berücksichtigung der Wiedereingliederungsmöglichkeit im Heimatland explizit regle und den Wortlaut von Art. 77 Abs. 2 VZAE ebenfalls entsprechend zu präzisieren. Der NAP IK würde auch keinen Bedarf aufdecken, neue Rechtsansprüche zu generieren.

Interessierte Kreise

Die vorgeschlagene Änderung von Abs. 1 begrüsst die grosse Mehrheit der interessierten Kreise24 vollumfänglich. Die aktuellen Regelungen entlang der Aufenthaltstitel bei den Opfern häuslicher Gewalt würden zu einer problematischen Rechtsungleichheit führen. Gemäss SFH würde die Änderung einen wirksamen Schutz von Opfern häuslicher Gewalt ermöglichen.

Cfd vertritt die Meinung, dass der Opferschutz nicht davon abhängig gemacht werden solle, welchen Aufenthaltsstatus die gewaltausübende Person habe. Dieser Umstand sei für die Schutzbedürftigkeit des Gewaltopfers von keiner Relevanz. Indirekt suggeriere ein aufenthaltsstatusabhängiger Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt, dass Gewalt je nach Aufenthaltsstatus mehr oder weniger geduldet werde. Das sei nicht nur für die tatausübende Person, sondern auch für die Opfer ein höchst problematisches Signal.

Von zahlreichen Akteuren des interessierten Kreises wird angemerkt, dass aufgrund dieser Ungleichbehandlung zwischen Personen mit unterschiedlichen Aufenthaltsbewilligungen die Schweiz zur Istanbul-Konvention einen Vorbehalt zu Art. 59 angebracht habe. Es sei wichtig, diesen Vorbehalt im Zuge der aktuellen Gesetzesänderung aufzuheben (s. auch Ziff. 3). Auch SFH, SRK und SP Migrant:innen begrüssen, dass die Schweiz damit Art. 59 der Istanbul Konvention vollumfänglich nachkomme.

Kinderschutz Schweiz fordert, dass die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit kein Kind wegen eines drohenden Verlustes der eigenen Aufenthaltsbewilligung oder derjenigen eines Elternteils in einer Gewaltsituation verbleiben müsse. Kinderschutz Schweiz begrüsst, dass gemäss Vorentwurf künftig bei Trennungen von Eltern aufgrund häuslicher

24 Amnesty International, Anthrosocial, ARVD, Association découvrir, Association elisa-asile, Association La Virgule, Association Palabres, Association Rainbow Spot, AsyLex, AvenirSocial, Beratungsstelle kokon, BIF, Brava, CAFF, CAPAS, Caritas Genève, Caritas, CCSI Fribourg, CCSI Genève, Centre Gauche-PCS VS romand, Centre LAVI Genève, cfd, CLAFG, CMS de Sierre, CSI, CSP, DAO, DécadréE, DJS, Dr. Hofner, eff-zett das fachzentrum, EFS, EKF, Fachstelle Zwangsheirat, Feministisches Streikkollektiv Bern, F-Information, FIZ, Fondation L’Essenti’Elles, Fondation Surgir, Frauenberatung sexuelle Gewalt, Frauenhaus beider Basel, Frauenhaus Graubünden, Frauenhaus St. Gallen, Frauenhaus Winterthur, Frauen-Nottelefon, Frauenzentrale Aargau, Frauenzentrale Graubünden, Freiplatzaktion Zürich, FVGS, GT, HEKS, Herberge für Frauen – Frauenhaus Zug, humanrights.ch, IAMANEH Schweiz, IG Frau und Museum, Institut des études genre, InterAction Schweiz, JPV, Juristinnen Schweiz, Le Réseau femmes*, LSDH-GE, Maison de santé communautaire, MASM, Médecins du Monde, Mélissa Llorens, Netzwerk Istanbul Konvention, NGO-Koordination post Beijing Schweiz, Plate-Forme Eglises(s) et Migrants, Plateforme Traite, Queeramnesty Schweiz, SAH Tessin, SAH, SBAA, SFH, SGCH, SIT, SKF, Solidarité femmes Biel/Bienne & Region, Solidarité sans frontières, SP Migrant:innen, SRK, Stiftung gegen Gewalt an Frauen und Kindern, SVF-ADF, TGNS, Unil, Unterschlupf, VIOLENCE QUE FAIRE, Vogay