Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten
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Opfern häuslicher Gewalt könne bereits mit dem geltenden Recht weitgehend Rechnung getragen werden. TI weist darauf hin, dass es insbesondere bei Kurzaufenthaltern (Ausweis L) und vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F) aufgrund der kurzen Dauer der Geltung der (ursprünglichen) Bewilligung bei einer dreijährigen Verlängerung der Bewilligung zu Missbrauch und falschen Anschuldigungen führen könne.
Gemäss AR und BE decke der Nationale Aktionsplan zur Umsetzung der Istanbul-Konvention 2022-2026 (NAP IK) diesbezüglich keinen Bedarf auf, neue Rechtsansprüche zu generieren.
Gemäss ZG solle Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE23) um Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 45 AIG oder einer vorläufigen Aufnahme nach Art. 85 Abs. 7 AIG ergänzt werden (wenn auf eine Änderung von Art. 50 Abs. 1 AIG verzichtet würde).
AI und AR fordern, dass für Opfer von häuslicher Gewalt, deren vorgängiges Aufenthaltsrecht auf einem Ermessensentscheid beruhte, Art. 30 Abs. 1 AIG um einen Buchstaben «m» ergänzt werde, welcher den Aufenthalt von Opfern häuslicher Gewalt unter Berücksichtigung der Wiedereingliederungsmöglichkeit im Heimatland explizit regle. Der Wortlaut von Art. 77 Abs. 2 VZAE wäre folglich ebenfalls entsprechend anzupassen und zu präzisieren. Auch BE, SO und TI schlagen vor, Art. 30 Abs. 1 AIG um einen neuen Buchstaben zu ergänzen, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden könne, um Fälle von häuslicher Gewalt zu regeln. BE macht dazu einen Vorschlag ( s. Anhang I für Formulierungsvorschlag).
BE erwähnt, dass die Referenz im Entwurf der SPK-N zu Art. 50 VE-AIG auf Art. 85 Abs. 7 AIG systematisch falsch sei, denn dabei gehe es um die Voraussetzungen für den Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen. Opfer häuslicher Gewalt befänden sich im Asylverfahren in der Schweiz oder seien schon in die vorläufige Aufnahme einbezogen – sie müssten nicht erst im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz nachreisen.
Politische Parteien
Die Mitte unterstützt diesen Vorschlag. EVP begrüsst, dass durch die Gesetzesänderung die vollständige Erfüllung der Istanbul-Konvention unterstützt wird.
Grüne begrüsst die Möglichkeit, bei Ablehnung des Härtefallgesuchs beim Bundesgericht Beschwerde einlegen zu können und damit einen zusätzlichen Rechtsschutz für Opfer von häuslicher Gewalt zu gewährleisten.
Für SVP besteht keine Notwendigkeit das AIG zu ändern. Der aktuelle Artikel gäbe der Behörde genügend Spielraum, um in den notwendigen Fällen Schutz zu gewähren. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass bereits der Titel der parlamentarischen Initiative eher auf eine Anwendung des bestehenden Rechts als auf eine Änderung desselben verweise.
Gesamtschweizerische Dachverbände
SGB begrüsst den Vorschlag vollumfänglich. Gemäss sgv mache der Vorentwurf aus Sicht des Arbeitsmarktes und der Bekämpfung des Fachkräftemangels Sinn.
23 SR 142.201