Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten
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Gewalt auch ausländische Kinder von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, Kurzaufenthaltsbewilligung oder von vorläufig aufgenommenen Personen Anspruch auf die Erteilung oder Weiterführung der entsprechenden Bewilligung erhalten würden.
SRK schlägt im Interesse der Vollständigkeit vor, es seien auch Familienangehörige mit Schutzstatus S gemäss Art. 71 AsylG zu erwähnen. Es schlägt vor, die Bestimmung zu ergänzen ( s. Anhang I für Formulierungsvorschlag).
Auch AsyLex begrüsst den Vorentwurf und regt gleichermassen an, dass auch Personen mit Status S von dieser Regelung erfasst werden sollten und für Personen mit vorläufiger Aufnahme der Weg ans Bundesgericht nicht versperrt sein sollte. Die Erweiterung von Art. 50 AIG sei auch für Personen aus dem Asylbereich relevant, denn sie bringe für diejenigen Konstellationen zusätzliche Sicherheit, in welchen die Partnerin oder der Partner als Flüchtling anerkannt wurde, die nachgezogene Person aber nicht in die Flüchtlingseigenschaft eingeschlossen werden konnte, weil sich das Paar etwa erst während oder nach der Flucht kennenlernte. Auch für Partnerinnen und Partner von vorläufig aufgenommenen Personen schaffe die neue Regelung Klarheit: Obwohl diese regelmässig selbst die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme erfüllen würden, bestehe keine Gewissheit für die betroffene Person, tatsächlich vorläufig aufgenommen zu werden. Der in Art. 50 VE-AIG vorgesehene Anspruch auf Erteilung/Verlängerung der vorläufigen Aufnahme betone die Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in Fällen häuslicher Gewalt und schaffe damit
– in einem gewissen Ausmass – einen zusätzlichen Schutz.
Gemäss DJS müsse der Anspruch für alle Ausländerinnen und Ausländer gleichermassen gelten, unabhängig davon, ob die gewaltausübende Person ihren Bewilligungsanspruch verliere, dies insbesondere auch, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht mehr gegeben seien.
Gemäss Prof. Dr. Progin-Theuerkauf bewirke die vorgeschlagene Änderung bei Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommen Personen nur minimale Verbesserungen im Vergleich zur aktuellen Bestimmung. Die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung dürfte den betroffenen Opfern wegen ihrer kurzen Dauer kaum helfen. Die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme stehe sogar in Widerspruch zu Art. 59 der Istanbul-Konvention, der Opfern Zugang zu einem eigenständigen Aufenthaltstitel gewähre. Eine vorläufige Aufnahme sei eine Ersatzvornahme für einen vorübergehend nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug, keine Aufenthaltsbewilligung im Rechtssinne. Zwar habe die Schweiz zu Art. 59 der Istanbul-Konvention einen Vorbehalt angebracht, wenn sie aber dennoch den Empfehlungen der GREVIO in ihrem Baseline Evaluation Report Switzerland vom 13. Oktober 2022 (dort Ziff. 57) folgen möchte, so solle sie den Opfern Zugang zu einer Aufenthaltsbewilligung gewähren. Eine vorläufige Aufnahme führe nämlich zu weiteren Unsicherheiten und müsse vor Vollzug der Wegweisung ohnehin stets geprüft und, sofern die Voraussetzungen von Art. 84 AIG gegeben seien, ausgesprochen werden. Darin sei keine echte Verbesserung im Vergleich zur aktuellen Rechtslage zu sehen.
4.3 Art. 50 Abs. 2 VE-AIG
Kantone
GE und VD (sinngemäss auch TI) begrüssen, dass der Vorentwurf die verschiedenen Hinweise für häusliche Gewalt aufzähle und diese Aufzählung nicht abschliessend sei. JU begrüsst die Liste von möglichen zu berücksichtigenden Hinweisen und dass damit eine Kohä-