Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 6 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieverordnung

1. Grundzüge der Vorlage

1.1 Änderungen beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)

Das vorliegende Revisionspaket zur Anpassung verschiedener Verordnungen im Energiebereich soll unter anderem dafür sorgen, dass die regulatorischen Rahmenbedingungen für den Zubau von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) erleichtert werden. Hierzu sind sowohl in der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (EnFV; SR 730.03) als auch in der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) punktuelle Änderungen vorgesehen.

In der Revision der EnFV ist das neue Fördermittel der hohen Einmalvergütung (EIV) für PV-Anlagen ohne Eigenverbrauch vorgesehen. Für solche Anlagen kann die EIV nach Artikel 25 Absatz 3 der am 1. Oktober 2021 vom Parlament beschlossenen Änderung des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) bis zu 60 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen betragen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Eigenverbrauch bei gewissen Anlagen nicht oder höchstens in einem sehr geringen Mass möglich ist. Das trifft vor allem auf Anlagen ab 100 kW zu, die auf grossflächigen Dächern installiert werden, bei denen nur ein sehr kleiner Teil des von der Anlage erzeugten Stroms vor Ort verbraucht werden kann. Neben diesen Standorten stellen Dächer und Fassaden, auf denen PV-Anlagen zwischen 30 und 100 kW Leistung installiert werden können, ebenfalls ein gewichtiges Potenzial dar. In diesem Segment ist Eigenverbrauch oft möglich, wobei im Fall von Mehrfamilienhäusern Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) für den gemeinsamen Eigenverbrauch zur Anwendung kommen.

Mit der Revision der EnV soll die Bildung von ZEV erleichtert und mithin noch attraktiver werden.

Dadurch dürfte vor allem das Potenzial der mittelgrossen PV-Anlagen besser als bisher ausgeschöpft werden. Vorgesehen ist zum einen eine Lockerung der Vorgaben zur Einschränkung des Orts der Produktion. Zum andern sollen die Vorgaben zur Kostenanlastung bei Miet- und Pachtverhältnissen vereinfacht werden.

1.1.1 Ausdehnung des Orts der Produktion

Nach Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 EnG ist sowohl der gewöhnliche Eigenverbrauch wie auch der ZEV auf den sog. Ort der Produktion beschränkt. Dieser Ort ist in Artikel 14 EnV so definiert, dass dazu zunächst immer das Grundstück gehört, auf dem die Energie- bzw. Elektrizitätsproduktion für den Eigenverbrauch stattfindet (Abs. 1). Weitere Grundstücke können dann in den Eigenverbrauch einbezogen werden, wenn sie entweder direkt an dasjenige Grundstück mit der Produktionsanlage angrenzen oder mit diesem indirekt über andere Grundstücke, die ebenfalls am Eigenverbrauch teilnehmen, verbunden sind (Abs. 2 Satz 1). Vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass alle Grundstücke, die am Eigenverbrauch teilnehmen, örtlich miteinander zusammenhängen. Selbstverständlich darf die Energieproduktion auch auf mehreren Grundstücken stattfinden. Was dieses Erfordernis der zusammenhängenden Grundstücke anbelangt, hält der Verordnungstext präzisierend fest, dass Grundstücke, die einzig durch eine Strasse, ein Eisenbahntrassee oder ein Fliessgewässer voneinander getrennt sind, unter Vorbehalt der Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers ebenfalls als zusammenhängend gelten (Abs. 2 Satz 2).

Das Erfordernis der zusammenhängenden Grundstücke bedeutet umgekehrt, dass ein isoliertes Grundstück nicht am Eigenverbrauch teilnehmen kann. Isoliert ist es dann, wenn es weder direkt mit dem Grundstück verbunden ist, auf dem die Energie produziert wird, noch indirekt über andere Grundstücke, die ebenfalls am Eigenverbrauch teilnehmen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass es hierbei bisweilen stark auf die räumliche Anordnung der Grundstücke ankommt, wenn im betreffenden Gebiet nicht alle Grundeigentümer am ZEV teilnehmen wollen. Je nachdem kann sich bereits die Nichtteil-