Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 6 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieverordnung

Strom (i) tiefer liegen als die Kosten für das externe Standardprodukt (ii), ist die entsprechende Differenz hälftig zwischen den Grundeigentümern und den Mieterinnen und Mietern bzw. Pächterinnen und Pächtern zu teilen.

Diese detaillierte Regelung wird in der Praxis als sehr kompliziert und zu aufwändig empfunden. Insbesondere die Berechnung der einzelnen Kostenposten, die bei der Bereitstellung der intern produzierten Elektrizität anfallen, bereiten bisweilen Mühe, allen voran die Kalkulation der anrechenbaren Kapitalkosten der Anlage (angemessene kalkulatorische Verzinsung und Amortisation). Neu soll es möglich sein, den Preis des eigenverbrauchten Stromes auch einfach pauschal in Relation zum Preis des externen Standardstromprodukts zu bestimmen (neuer Art. 16 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1). Namentlich soll es möglich sein, auf die mitunter aufwändige Kalkulation der einzelnen Kostenposten zu verzichten, solange das interne Stromprodukt (inkl. der Kosten für die interne Messung, Datenbereitstellung, Verwaltung und Abrechnung) mindestens 20 Prozent günstiger ist als das externe Standardstromprodukt (inkl. der Kosten für die Netznutzung, die externe Messung und der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen). Alternativ kann sich die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer bei der Preissetzung so wie bisher auch weiterhin an den effektiven Kosten der internen Stromproduktion orientieren (neuer Art. 16 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2).

Diese Möglichkeit zur Pauschalisierung erhöht die Praktikabilität der Abrechnung in einem ZEV mit Miet- und Pachtverhältnissen deutlich. Durch den Abschlag von 20 Prozent bleibt die Mieter- und Pächterschaft gleichwohl vor zu hohen Preisen geschützt. Umgekehrt ist die Grundeigentümerschaft mit der weiterhin bestehenden Möglichkeit zur kostenbasierten Kostenanlastung vor ungedeckten Auslagen geschützt.

1.2 Änderungen im Zusammenhang mit der Förderung der Erkundung von Geothermie-Reservoiren

Die Erkundungsbeiträge wurden im Rahmen der ES 2050 zur Minderung der geologischen Risiken eingeführt und bildeten in Artikel 33 EnG bis anhin zusammen mit der Geothermie-Garantie einen eigenständigen Fördertatbestand. Neu stellen diese Beiträge – so wie bei den anderen Technologien auch – Investitionsbeiträge dar (Art. 27b Abs. 1 Bst. a und b EnG). Dem folgend werden die Einzelheiten der Erkundungsbeiträge neu und so wie alle anderen Investitionsbeiträge auch, in der EnFV geregelt anstatt wie bis anhin in der EnV.

In der EnV wird somit neu nur noch die Geothermie-Garantie geregelt. Die Änderungen im 2. Abschnitt des 5. Kapitels sowie die Löschung von Anhang 1 der vorliegenden Revision der EnV bilden somit einzig die Verschiebung der Erkundungsbeiträge in die EnFV ab. Für die materielle Ausgestaltung der (neuen) Investitionsbeiträge wird auf die Vorlage zur Revision der EnFV sowie den entsprechenden erläuternden Bericht verwiesen.

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Diese Änderungen haben weder finanzielle noch personelle Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden.

3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die Attraktivität von Eigenverbrauch und ZEV wird durch die Neuregelung deutlich gesteigert, was zu einer stärkeren Verbreitung dieser Lösungen bei der Nutzung von Elektrizität aus Photovoltaik führen wird. Dies hat positive Auswirkungen auf den Zubau von Photovoltaikanlagen und trägt damit zur Erreichung des angestrebten Ausbaus der erneuerbaren Energien in der Schweiz bei.