Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 6 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Energieverordnung
4. Verhältnis zum europäischen Recht
Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Verpflichtungen der Schweiz nach europäischem Recht.
5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 14 Ort der Produktion
Der vormals in Absatz 3 enthaltene Grundsatz, wonach das Verteilnetz nicht in Anspruch genommen werden kann, ohne dass dem Verteilnetzbetreiber ein entsprechendes Netznutzungsentgelt geschuldet ist, kommt nun im neuen Absatz 2 zum Ausdruck. Dass die Möglichkeit zur Querung von Grundstücken, die nicht am Eigenverbrauch teilnehmen, sowie von Strassen, Eisenbahntrassen, Fliessgewässern und dergleichen immer unter Vorbehalt der Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers steht, ergibt sich bereits aus dem Sachenrecht und muss deswegen nicht explizit erwähnt werden.
Art. 16 Abs. 1–3
Für die Anlastung der Kosten des externen Strombezugs ergibt sich aus der neuen Regelung von Absatz 1 Buchstabe a keine Änderung. Diese Kosten sind den einzelnen Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern weiterhin nach Massgabe des individuellen Verbrauchs in Rechnung zu stellen. Der Klarheit halber werden die einzelnen Kostenposten unter Beibehaltung der bisherigen Praxis neu ausdrücklich aufgeführt. Neu ist die Vorgabe von Buchstabe b zur Preisgestaltung für den eigenverbrauchten Strom. Hierfür erhalten die Grundeigentümer ein Wahlrecht, indem sie sich zwischen einer pauschalisierten und einer weiterhin kostenbasierten Rechnungstellung entscheiden können. Bei der Pauschalisierung (Ziff. 1) dürfen sie maximal 80 Prozent des Betrages in Rechnung stellen, den der einzelne ZEV-Teilnehmer dem Verteilnetzbetreiber in der Grundversorgung bei Bezug des Standardstromprodukts entrichten müsste. Entscheiden sie sich für die kostenbasierte Rechnungsstellung (Ziff. 2), müssen sie die einzelnen Kostenposten nach Massgabe der bisherigen Regelung eruieren. Dabei stellt der Preis des externen Standardstromprodukts noch immer die Obergrenze dar. Die aktuell in Artikel 16 Absatz 3 Satz 2 EnV enthaltene Möglichkeit, der Mieter- oder Pächterschaft über die effektiven Kosten hinaus auch noch die Hälfte der Differenz zwischen den internen Kosten und dem Preis des externen Standardstromprodukts in Rechnung zu stellen, entfällt hingegen.
Art. 1 Bst. e und Art. 23–27 sowie Anhang 1
Aus Artikel 1 sowie den Artikeln 23 bis 27 werden die Regelungen für die Erkundungsbeiträge nach Artikel 33 des bisherigen Gesetzes entfernt, da die Investitionsbeiträge für Geothermie gestützt auf den neuen Artikel 27b EnG neu in der EnFV geregelt werden. Aus dem gleichen Grund wird Anhang 1 der EnV aufgehoben.