Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 6 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieverordnung

nahme eines einzelnen Grundstücks sehr ungünstig auswirken, indem der ZEV gar nicht oder zumindest nicht in der gewünschten Grösse realisiert werden kann. In solchen Fällen hilft es auch nicht weiter, wenn der betreffende Grundeigentümer bereit ist, ein Durchleitungsrecht zur Querung seines Grundstücks zu gewähren. Selbst eine direkte Verbindung über private Elektrizitätsleitungen ändert nichts daran, dass die für den ZEV bestimmten Grundstücke nicht zusammenhängend im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 EnV sind.

Deswegen soll neu auf das Erfordernis der zusammenhängenden Grundstücke verzichtet werden. Mit einem «passiven Grundstück», das nicht am ZEV teilnimmt, soll es sich mithin gleich verhalten wie es sich nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 mit Strassen, Eisenbahntrassen oder Fliessgewässer verhält. Mit Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers soll sich der ZEV in Zukunft auch jenseits eines solchen Grundstücks ausdehnen dürfen. Für dessen Querung bedarf es aber entsprechende private Elektrizitätsleitungen. Auch wenn das Erfordernis der zusammenhängenden Grundstücke dereinst entfällt, sind der räumlichen Ausdehnung des Eigenverbrauchs, wie von Artikel 16 Absatz 1 Satz 4 EnG gefordert, aus Kostengründen gleichwohl Grenzen gesetzt: Je weiter die räumliche Ausdehnung, desto umfangreichere Leitungen müssen erstellt und finanziert werden.

Das Verteilnetz darf im Eigenverbrauch zudem weiterhin nicht genutzt werden (vgl. neuer Art. 14 Abs. 2 EnV bzw. aktuell Art. 14 Abs. 3 EnV). Unter den Begriff des Verteilnetzes fällt auch das individuell genutzte Verteilnetz vom (Haus-)Anschlusspunkt bis zum Verknüpfungspunkt (Erschliessung). Ob eine Leitung oder Nebenanlage zum Verteilnetz gehört oder nicht, wird unabhängig vom Eigentum oder von der Überlassung zum Gebrauch beurteilt. Eigenverbrauch ist nach heutigem Recht auch dann nicht möglich, wenn der Netzbetreiber sein Verteilnetz kostenpflichtig zur Verfügung stellt oder das Eigentum an einer Leitung oder Nebenanlage überträgt. Sobald das Verteilnetz genutzt wird, liegt kein Eigenverbrauch mehr vor und es fällt nach Artikel 14 Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (SR 734.7) das dem Verteilnetzbetreiber geschuldete Netznutzungsentgelt an.

Diese Maxime gelangte bereits im Begriffsverständnis der parlamentarischen Initiative 12.400 zum Ausdruck, mit welcher der Eigenverbrauch erstmals gesetzlich geregelt wurde. Es war von Anfang an selbstverständlich, dass der Eigenverbrauch nur im Rahmen der eigenen Leitungen stattfindet. Damit sind die sog. Hausinstallationen angesprochen, deren Kosten vom Eigentümer der Liegenschaft bzw. von den Mietern getragen werden, und zwar unabhängig von einem allfälligen Eigenverbrauch. Solche Hausinstallationen können unterschiedlich dimensioniert sein; es kann sich z.B. um die internen Leitungen eines Mehrfamilienhauses handeln, bisweilen aber auch um die Installationen eines ganzen Quartiers.

1.1.2 Vereinfachung der Kostenanlastung bei Miet- und Pachtverhältnissen

In Artikel 16 Absätze 1–3 EnV sind derzeit detaillierte Vorgaben enthalten zur Überwälzung der Kosten in Miet- und Pachtverhältnissen. Der Preis, den der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin für den eigenverbrauchten Strom erheben darf, ist kostenbasiert und orientiert sich an den folgenden zwei Referenzwerten:

(i) Zum einen sind die Kosten für die Bereitstellung der intern produzierten Elektrizität zu

berücksichtigen. Dazu gehören die Kosten der Stromproduktionsanlage (Kapitalkosten und Kosten für den Betrieb und Unterhalt) sowie die Kosten für die interne Messung,

Datenbereitstellung, Verwaltung und Abrechnung. Davon abzuziehen sind die Erlöse, die aus der Einspeisung von überschüssigem Strom ins Elektrizitätsnetz erzielt werden.

(ii) Zum anderen sind die Kosten für die extern, aus dem Elektrizitätsnetz bezogene Elektrizität zu berücksichtigen (inkl. Netzkosten und Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen).

Für den Eigenverbrauch, sprich für den intern produzierten Strom darf in keinem Fall mehr als der Preis des externen Standardprodukts verrechnet werden. Falls die Kosten für den intern produzierten