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Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten

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EnFV-Revision «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 5 (Art. 96b, 96e und 96h)

Betriebskostenbeitrag für Biomasseanlagen

1 Anlagendefinition

Die Definition der Biomasseanlage richtet sich nach Anhang 1.5 Ziffer 1.

2 Mindestanforderungen

Die Mindestanforderungen richten sich nach Anhang 1.5 Ziffer 2.

3 Beitragssatz

3.1 Berechnung des Beitragssatzes

3.1.1 Der Beitragssatz setzt sich aus einem Grundbeitrag und, sofern die Vorausset-

zungen erfüllt sind, aus einem Bonus nach Ziffer 3.3, 3.4 oder 3.5 zusammen. Der Beitragssatz wird jährlich neu berechnet.

3.1.2 Für die Berechnung der Sätze für den Grundbeitrag und die Boni ist die äqui-

valente Leistung der Anlage massgebend. Diese entspricht dem Quotienten aus der Nettoproduktion in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres. Für das Jahr, in dem die Anlage in Betrieb genommen oder stillgelegt wird, werden bei der Bestimmung der äquivalenten Leistung die vollen Stunden vor der Inbetriebnahme oder nach der Stilllegung der Anlage abgezogen.

3.1.3 Die Sätze des Grundbeitrags und der Boni werden anteilsmässig nach den

Leistungsklassen gemäss den Ziffern 3.2–3.5 berechnet.

3.1.4 Werden in einem Holzkraftwerk auch problematische Holzabfälle verwendet,

die gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 22. Juni 20057 über den Verkehr mit Abfällen als Sonderabfälle bezeichnet sind, so wird der Anteil der Elektrizität, der aufgrund der Verwendung dieser problematischen Holzabfälle erzielt wurde, mit dem halben Beitragssatz vergütet. Der Anteil berechnet sich aufgrund der verwendeten Energieinhalte.

3.2 Grundbeitragssatz

Der Satz für den Grundbeitrag beträgt je Leistungsklasse:

Leistungsklasse Grundbeitrag (Rp./kWh)

≤ 50 kW13

≤100 kW11

≤500 kW10

≤ 5 MW9

7 SR 814.610