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Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten

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EnFV-Revision «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 4 (Art. 63, 83, 87m, 87zter)

Berechnung der ungedeckten Kosten

1 Allgemeine Berechnungsgrundlagen

1.1 Grundsätze

1.1.1 Die ungedeckten Kosten gemäss Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe bbisEnG ent-

sprechen dem Nettobarwert aller anrechenbaren Geldabflüsse und aller anzurechnenden Geldzuflüsse.

1.1.2 Die anrechenbaren Geldabflüsse und anzurechnenden Geldzuflüsse sind mit

dem kalkulatorischen Zinssatz gemäss Anhang 3 zu diskontieren.

1.2. Anrechenbare Geldabflüsse

1.2.1 Die anrechenbaren Geldabflüsse setzen sich zusammen aus den:

a. anrechenbaren Investitionskosten;

b. Kosten für den Anlagenbetrieb und den Unterhalt sowie den übrigen Betriebskosten (jährlich maximal 2 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten);

c. Ersatzinvestitionen.

1.2.2 Die anrechenbaren Geldabflüsse sind über die verbleibende Nutzungsdauer

des langlebigsten Anlagenbestandteils zu berücksichtigen.

1.3 Geldzuflüsse

Als anzurechnende Geldzuflüsse gelten sämtliche Geldzuflüsse, die aufgrund der Investition erzielt werden können.

2 Berechnung bei Wasserkraftanlagen

2.1 Bei Wasserkraftanlagen sind zusätzlich zu Ziffer 1.2 folgende Geldabflüsse

anrechenbar:

a. Kosten für die Energie, die allfällige Zubringerpumpen benötigen, zu Marktpreisen;

b. Kosten für den Einstauersatz;

c. Wasserzinsen;

d. direkte Steuern.

2.2 Benötigt eine Wasserkraftanlage eine Konzession, so sind die anrechenbaren

Geldabflüsse in Abweichung von Ziffer 1.2.2 über die verbleibende Konzessionsdauer zu berücksichtigen.

2.3 Die anzurechnenden Geldzuflüsse berechnen sich gestützt auf ein wirtschaft-

lich optimiertes stündliches Profil oder gestützt auf Standardproduktionsprofile für die Nettoproduktion über die verbleibende Konzessionsdauer.