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Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten
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EnFV-Revision «%ASFF_YYYY_ID»
> 5 MW8
3.3 Bonus für Holzkraftwerke
3.3.1 Der Bonus für Holzkraftwerke wird gewährt, wenn in einer Anlage Holz als
einziger Energieträger eingesetzt wird.
3.3.2 Der Satz für den Bonus für Holzkraftwerke beträgt je Leistungsklasse:
Leistungsklasse Holzbonus (Rp./kWh)
≤ 50 kW3
≤100 kW3
≤500 kW2
≤ 5 MW1
> 5 MW0
3.4 Bonus für landwirtschaftliche Biomasse mit maximal 20 Prozent Co-Substra-
ten
3.4.1 Der Bonus für landwirtschaftliche Biomasse mit maximal 20 Prozent Co-
Substraten wird gewährt, wenn:
a. Hofdünger, insbesondere Gülle und Mist aus der Tierhaltung, oder Hofdünger zusammen mit Ernterückständen, Reststoffen aus der landwirtschaftlichen Produktion oder deklassierten landwirtschaftlichen Produkten eingesetzt werden; und
b. der Anteil nicht landwirtschaftlicher Co-Substrate und Energiepflanzen ≤20 Prozent, bezogen auf Frischmasse, beträgt.
3.4.2 Der Satz für den Bonus für landwirtschaftliche Biomasse mit maximal 20 Pro-
zent Co-Substraten beträgt je Leistungsklasse:
Co-Substrate (Rp./kWh)
Leistungsklasse Bonus max. 20 Prozent ≤ 50 kW8
≤100 kW7
≤500 kW6
≤ 5 MW2
> 5 MW0
3.5 Bonus für landwirtschaftliche Biomasse ohne Co-Substrate
3.5.1 Der Bonus für landwirtschaftliche Biomasse ohne Co-Substrate wird gewährt,
wenn:
a. Hofdünger, insbesondere Gülle und Mist aus der Tierhaltung, oder Hofdünger zusammen mit Ernterückständen, Reststoffen aus der landwirtschaftlichen Produktion oder deklassierten landwirtschaftlichen Produkten eingesetzt werden; und
b. keine nicht landwirtschaftlichen Co-Substrate und Energiepflanzen eingesetzt werden.