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Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten

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EnFV-Revision «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 2.6 (Art. 87r und 87t)

Investitionsbeitrag für Geothermieanlagen

1 Anlagendefinition

Die Definition einer Geothermieanlagen richtet sich nach Anhang 1.4 Ziffer 1.

2 Mindestanforderungen

Die Mindestanforderungen richten sich nach Anhang 1.4 Ziffer 3.

3 Inhalt des Gesuchs

Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen des Betreibers und den Standort der Anlage;

b. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;

c. elektrische und thermische Nennleistung;

d. projektierte jährliche Brutto- und Nettoproduktion von Elektrizität und Wärme;

e. projektierte Wärmenutzung und Zustimmung der voraussichtlichen Wärmeabnehmerinnen und Wärmeabnehmer;

f. Rückkühlmedium;

g. Anlagenplan

h. Monitoring und Reporting-Plan, insbesondere betreffend Seismizität, Reservoirzustand und Produktivität;

i. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden

j. die detaillierten Terminpläne und Kostenschätzungen mit Abweichungen von höchstens 20 Prozent.