Vorlage
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten
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EnFV-Revision «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 2.6 (Art. 87r und 87t)
Investitionsbeitrag für Geothermieanlagen
1 Anlagendefinition
Die Definition einer Geothermieanlagen richtet sich nach Anhang 1.4 Ziffer 1.
2 Mindestanforderungen
Die Mindestanforderungen richten sich nach Anhang 1.4 Ziffer 3.
3 Inhalt des Gesuchs
Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen des Betreibers und den Standort der Anlage;
b. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
c. elektrische und thermische Nennleistung;
d. projektierte jährliche Brutto- und Nettoproduktion von Elektrizität und Wärme;
e. projektierte Wärmenutzung und Zustimmung der voraussichtlichen Wärmeabnehmerinnen und Wärmeabnehmer;
f. Rückkühlmedium;
g. Anlagenplan
h. Monitoring und Reporting-Plan, insbesondere betreffend Seismizität, Reservoirzustand und Produktivität;
i. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden
j. die detaillierten Terminpläne und Kostenschätzungen mit Abweichungen von höchstens 20 Prozent.