Vorlage

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten

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EnFV-Revision «%ASFF_YYYY_ID»

3.5.2 Der Satz für den Bonus für landwirtschaftliche Biomasse ohne Co-Substrate

beträgt je Leistungsklasse:

Co-Substrate (Rp./kWh)

Leistungsklasse Bonus 0 Prozent ≤ 50 kW11

≤100 kW10

≤500 kW8

≤ 5 MW2

> 5 MW0

3.6 Der Beitragssatz für Hybridanlagen berechnet sich nach den Beitragssätzen

der eingesetzten Energieträger, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten. Zur Bestimmung der äquivalenten Leistung wird die gesamte Produktion verwendet.

4 Teilzahlungen und Abrechnung

Die Vergütung wird per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität abgerechnet. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Beitragssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 5.1.

5 Gesuchsverfahren

5.1 Gesuch

Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen des Betreibers und den Standort der Anlage;

b. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt werden;

c. Nennleistung elektrisch und thermisch;

d. erwartete Brutto-Elektrizitäts- und Wärmeproduktion (kWh), erwartete Netto-Elektrizitätsproduktion und erwartete extern genutzte Wärme (kWh) pro Kalenderjahr;

e. Art und Menge der energetisch eingesetzten Biomassen;

f. Art, Menge und durchschnittlicher unterer Heizwert des Zwischenproduktes;

g. Inbetriebnahmemeldung oder Nachweis der Baureife und geplantes Inbetriebnahmedatum;

h. Angabe über laufende oder frühere Förderungen gemäss EnFV.

5.2 Inbetriebnahmemeldung