Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

2.3 USA

In den USA stellt das Federal Reserve System (FED) stehende Liquiditätshilfe über das Discount-Window-Programm zur Verfügung. Das FED bestimmt den Zugang zum Discount Window laufend basierend auf Aufsichtsratings und Kapitalisierungsdaten. Der Zugang zu Discount-Window-Krediten ist nur für solvente Institute auf besicherter Basis möglich.41 Die Gewährung der Liquiditätshilfe liegt im Ermessen des FED. Es berücksichtigt dabei Risikomanagement-Beurteilungen und entscheidet über die Modalitäten des Kredits. Als Folge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise 2007-2009 kann das FED mit Zustimmung des Finanzministers ein ELA-Kreditprogramm oder eine ELA-Fazilität einrichten, die solventen Banken zur Verfügung steht.

Im Abwicklungsfall sind zwei unterschiedliche Verfahren von besonderer Liquiditätshilfe zu unterscheiden. Einerseits kommt unter Title I, Sec. 165 (d) des Dodd-Frank Act (DFA) für Bank Holding Companies das ordentliche Konkursverfahren unter dem US Bankruptcy Code zur Anwendung. Unter dem ordentlichen Konkursverfahren ist kein PLB vorgesehen. Andererseits sieht der DFA aufgrund der besonderen Anforderungen an die Abwicklung von grossen und komplexen Finanzinstituten unter Title II als Alternative die Abwicklung unter der Orderly Liquidation Authority (OLA) vor. Die Bedingung für eine OLA-Abwicklung ist, dass die Anwendung des Bankruptcy Codes unter Title I zu «serious adverse effects on financial stability in the United States» führen würde. In einem solchen Fall ist die Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC) und nicht das zuständige Konkursgericht die zuständige Abwicklungsbehörde.42 Konzeptionell sollte die unter der Strategie der FDIC etablierte und rekapitalisierte Brückenbank in der Lage sein, sich am Markt eigenständig zu finanzieren. Der DFA anerkennt aber, dass der kurzfristige Liquiditätsbedarf unter Umständen nicht durch private Refinanzierungsquellen gedeckt werden kann, und sieht daher die Möglichkeit der Liquiditätsversorgung über einen Abwicklungsfonds (Orderly Liquidation Fund, OLF) vor.

Der OLF ist ein spezieller, beim US Treasury angesiedelter Fonds, bei dem die FDIC sich die für die Abwicklung benötigte Liquidität borgen kann.43 Technisch gibt die FDIC entweder eine Garantie gegenüber einem privaten Bereitsteller von Liquidität ab (Garantieversprechen «gedeckt» durch die Möglichkeit des Zugangs zum OLF) oder sie emittiert Obligationen (gedeckt durch die Vermögenswerte der von ihr etablierten Brückenbank), die vom Treasury angekauft werden. Die Mittel aus dem OLF sind begrenzt. In den ersten 30 Tagen nach Ernennung der FDIC als OLA können nicht mehr als 10 Prozent des Werts der konsolidierten Aktiven des betroffenen Finanzinstituts (Covered Financial Company, CFC) als Liquiditätshilfe abgerufen werden. Nach Ablauf der 30 Tage können Obligationen im Gegenwert von 90 Prozent des Fair Values der konsolidierten Aktiven ausgegeben werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die FDIC und der Finanzminister über einen Rückzahlungsplan über längstens 60 Monate geeinigt haben.44 Die Mittel aus dem OLF sind zu einem Zinssatz, der über dem Marktzins liegt, zu verzinsen. Der OLF ist kein Ex-ante-Fonds und somit nicht vorfinanziert. Die FDIC kann Mittel aus dem OLF nur unter sehr strengen Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Die aus dem OLF bezogenen Mittel müssen aus dem Verkaufserlös der Aktiven der Brückenbank vollständig zurückbezahlt werden. Gelingt dies nicht, können bestimmte Finanzunternehmen für die

41 Zu den zulässigen Sicherheiten und zu den Haircuts vgl. Federal Reserve Banks, Operating Circular No. 10 LENDING, 16.7.2013, abrufbar unter: https://www.frbservices.org/binaries/content/assets/crsocms/resources/rules-regulations/071613-operating-circular-10.pdf.

42 Federal Insurance Corporation (FDIC), Resolution of Systemically Important Financial Institutions: The Single Point of Entry, FR, 78. No. 243, 18.12.2013, abrufbar unter: https://www.govinfo.gov/app/details/FR-2013-12- 18/2013-30057.

43 Foreign Banking Organizations (FBOs) haben keinen Zugang zum OLF.

44 FDIC (2013), 78 FR 76617.