Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

Abbildung 1: Schema des Wirkungsmechanismus

Ausfallgarantie Bund

SIB-Bilanz SNB-Bilanz

Liquiditätshilfe- Liquiditätshilfe-

Darlehen Darlehen an SIB

Girokonto SIB Girokonto SIB ELA ELA

Fremdkapital

Aktiven Aktiven SNB Passiven SNB

Eigenmittel

Quelle: Eigene Darstellung.

Die Vorlage sieht die Einführung von Bestimmungen bezüglich der Zusammenarbeit und dem Informationsaustausch zwischen EFD, FINMA und SNB im Krisenfall einer SIB vor (Art. 10b und Art. 32k). Die FINMA benachrichtigt dabei unverzüglich das EFD, wenn aufgrund ihrer Einschätzung der Einsatz staatlicher Beihilfe aus Bundesmitteln wahrscheinlich werden könnte. Die FINMA und die SNB erteilen dem EFD insbesondere alle Informationen, die das EFD im Hinblick auf die Gewährung der Ausfallgarantie als wesentlich für die Bewertung der Risiken für den Bundeshaushalt erachtet.

Die Gewährung einer Ausfallgarantie des Bundes an die SNB soll an folgende Voraussetzungen gebunden sein:

– Subsidiarität: Der bankeigene Bestand an liquiden Mitteln, die Refinanzierungsmöglich-

keiten der Bank am Markt und die Möglichkeit anderweitiger Liquiditätshilfe der SNB – ohne Absicherung durch Ausfallgarantien – müssen ausgeschöpft sein (Art. 32a Abs. 3 Bst. a);

– Sanierung: Ein Sanierungsverfahren über die Bank muss durch die FINMA eingeleitet

worden sein oder bevorstehen (Art. 32a Abs. 3 Bst. b);

– Solvenz: Die Bank muss als ausreichend kapitalisiert beurteilt werden. Die Solvenz der

Bank oder deren Herbeiführung durch einen geeigneten Sanierungsplan wird von der FINMA bestätigt (Art. 32a Abs. 3 Bst. c);

– Öffentliches Interesse: Bei Nichtgewährung der vom Bund besicherten Liquiditätshilfe-

Darlehen muss eine erhebliche Schädigung der Schweizer Volkswirtschaft und des schweizerischen Finanzsystems drohen (Art. 32a Abs. 3 Bst. d);

– Verhältnismässigkeit: Die Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie müssen für die

Sanierung der Darlehensnehmerin sowohl eine geeignete als auch eine erforderliche Massnahme sein (Art. 32a Abs. 3 Bst. e).

Die Existenz einer im Schweizer Recht explizit verankerten Möglichkeit zur Gewährung einer Ausfallgarantie durch den Bund für Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB an eine SIB bedeutet nicht, dass eine Garantie gewährt wird oder gewährt werden muss, falls die dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vergabe von Liquiditätshilfe-Darlehen und auf die Gewährung von Ausfallgarantien. Der Bund trifft im Einzelfall den