Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
Finanzbranche decken. Das Finanzministerium kann zur Aufrechterhaltung der Finanzstabilität auch direkt Liquiditätsunterstützung leisten.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
3.1.1 Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB mit Ausfallgarantie des Bundes
Zur Sicherstellung der Stabilität einer SIB braucht es neben einer ausreichenden Ausstattung mit Eigenmitteln und zusätzlichen verlustabsorbierenden Mitteln auch eine ausreichende Liquiditätsausstattung und solide Liquiditätsquellen. Die geltende Regulierung sieht Liquiditätsquellen in zwei sogenannten Verteidigungslinien vor:
– SIBs sollen – wie alle Banken – ihren Liquiditätsbedarf in der ersten Verteidigungslinie durch ihren eigenen Bestand an liquiden Mitteln und durch Liquiditätsquellen am Markt decken. Daher müssen sie in Erfüllung der in der Liquiditätsverordnung vom 30. November 201257 (LiqV) verankerten Mindestanforderungen in guten Zeiten ausreichend Liquidität aufbauen. SIBs müssen dabei im Vergleich zu übrigen Banken zusätzliche Liquiditätspuffer halten (TBTF-Liquiditätsanforderungen).58
– Auch mit den erwähnten TBTF-Liquiditätsanforderungen sind aber Situationen denkbar, in denen die eigenen liquiden Mittel einer SIB nicht ausreichen, um deren Liquiditätsbedarf zu decken. In der zweiten Verteidigungslinie kann daher, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, über die ausserordentlichen Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB weitere Liquidität bereitgestellt werden. Die ausserordentliche Liquiditätshilfe steht aber nur gegen geeignete, von der SNB akzeptierte Sicherheiten zur Verfügung. Sie stützt sich auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e i. V. m. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e des NBG.
Trotz dieser zweistufigen Liquiditätsversorgung können Vorfälle, die einen abrupten Vertrauensverlust der Marktteilnehmer in die SIB bewirken, dazu führen, dass auch bei einer ausreichenden Eigenmittelausstattung die eigenen liquiden Mittel nicht genügen und die Bank auch über die ausserordentlichen Liquiditätshilfe-Darlehen nicht mehr hinreichend Liquidität generieren kann. Damit droht der Bank der Konkurs aufgrund von Liquiditätsproblemen, was selbst dann der Fall sein kann, wenn die Bank die regulatorischen Eigenmittelanforderungen erfüllt und solvent ist. Ebenso ist denkbar, dass im Krisenfall die notwendige Liquidität fehlt, um die Bank zu sanieren oder bei Weiterführung der systemrelevanten Funktionen zu liquidieren. In den dargelegten Fällen soll mittels Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie temporär Liquidität bereitgestellt werden (dritte Verteidigungslinie), um das Vertrauen der Marktteilnehmer in die erfolgreiche Fortführung der SIB zu erhöhen.
Die Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie sollen dazu beitragen, dass bisherige oder neue Marktteilnehmer bereit sind, mit der betreffenden Bank Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten beziehungsweise einzugehen, und dass die systemrelevanten Funktionen ohne Unterbruch fortgeführt werden können. Die Zuführung von Liquidität durch die SNB (über die ausserordentliche und zusätzliche Liquiditätshilfe hinaus) mit einer Ausfallgarantie der öffentlichen Hand kann somit eine kritische Voraussetzung für die Sanierung oder die Konkursliquidation mit Weiterführung der systemrelevanten Funktionen (vgl. Erläuterungen zu Art. 32a Abs. 3 Bst. e) sein. Ziel einer solchen Massnahme ist es, in Ergänzung zum bisherigen regulatorischen Instrumentarium die hohen Kosten möglichst zu vermeiden, die ein Konkurs einer SIB für die Schweizer Volkswirtschaft, das Finanzsystem und den Finanzplatz zur Folge hätte.
57 SR 952.06
58 Die Anforderungen an zusätzliche Liquiditätspuffer für SIBs traten auf den 1. Juli 2022 in Kraft. Die SIBs müssen die Grundanforderungen und die institutsspezifischen Zusatzanforderungen per Ende 2023 erfüllen. Abrufbar unter: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-89132.html