Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

Entscheid zur Gewährung einer Ausfallgarantie unter Berücksichtigung der Einschätzungen der FINMA und der SNB.

Sollte sich nach der Initialgewährung des Liquiditätshilfe-Darlehens mit Ausfallgarantie des Bundes im Rahmen des behördlichen Informationsaustausches zeigen, dass gemäss der FINMA während der Laufzeit der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie die Solvenz der SIB nicht fortbesteht oder die Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie für die Sanierung der Bank nicht mehr als erforderlich und geeignet eingestuft werden, ist der Bund befugt, den Bezug weiterer Liquiditätshilfe-Darlehen zu unterbinden. Er kann diesbezügliche vertragliche Regelungen vorsehen. An der Gültigkeit der Garantie zugunsten der SNB von bereits bezogenen Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie ändert sich dadurch nichts.

Um das Risiko für den Bund zu reduzieren, sieht die Vorlage insbesondere die Einführung eines Konkursprivilegs für die Forderungen der SNB aus vom Bund gesicherten Liquiditätshilfe-Darlehen vor. Das Konkursprivileg stellt dabei einen zentralen Teil der vorgeschlagenen Regelung dar. Zudem muss, wie oben dargelegt, die Solvenz der SIB gegeben sein oder im Rahmen der Sanierung hergestellt werden. Ferner steht dem Bund eine Bereitstellungsprämie auf der Ausfallgarantie und dem Bund sowie der SNB je eine Risikoprämie auf den beanspruchten Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie zu. Diese Prämien sind, nebst der aufgelaufenen Zinsen zugunsten der SNB, ebenfalls vom Konkursprivileg erfasst. Entstehen im Zusammenhang mit der Gewährung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie dem Bund, der SNB oder der FINMA Kosten für Leistungen Dritter, werden diese der Bank auferlegt.

Das Konkursprivileg soll in die bestehenden Konkursklassen des Bundesgesetzes vom 11. April 188959 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) eingegliedert und so ausgestaltet werden, dass im Konkurs die Forderungen der SNB gegenüber der SIB aus den Liquiditätshilfe-Darlehen sowie die Forderungen aus Bereitstellungs- und Risikoprämien bevorzugt befriedigt würden. Diese Forderungen würden nach den konkursrechtlich privilegierten Forderungen (z. B. Löhne von Arbeitnehmern, Sozialversicherungsbeiträge oder privilegierte Einlagen), aber vor den anderen Forderungen eingereiht (vgl. Erläuterungen zu Art. 32h). Die SNB übernimmt die Geltendmachung der eigenen Forderungen. Zudem hat sie im Namen des Bundes dessen Forderungen für die Prämien gemäss Art. 32c Abs. 1 und 2 geltend zu machen. Die Ausfallgarantie des Bundes kann von der SNB erst nach rechtskräftigem Abschluss des Konkursverfahrens in Anspruch genommen werden, sofern und soweit ein Verlust auf den Darlehensforderungen definitiv eingetreten ist.

Die notwendige Höhe der Ausfallgarantie wird im Einzelfall festgelegt. Die erforderliche Liquidität hängt massgeblich von der betroffenen SIB, vom Krisenszenario sowie von weiteren zu ergreifenden Massnahmen ab. Es ist daher weder sinnvoll noch möglich, im Voraus eine maximale Garantiesumme festzulegen. Dieses Vorgehen entspricht auch der Praxis in anderen Jurisdiktionen wie den USA und dem Vereinigten Königreich. Damit können krisenspezifische Umstände in die Gesamtabwägung miteinbezogen werden. Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass der Bundesrat bei der Gewährung einer Ausfallgarantie deren Höhe im Einzelfall festlegt und den nötigen Verpflichtungskredit im Dringlichkeitsverfahren der parlamentarischen Finanzdelegation unterbreitet.

Nach dem FHG erfordert eine Garantie des Bundes einen Verpflichtungskredit (Art. 21 Abs. 4 Bst. e FHG). Das Parlament bewilligt im Normalfall einen Verpflichtungskredit entweder über den Voranschlag und seine Nachträge oder als einzelnes Geschäft mit besonderer Botschaft (Art. 23 FHG). Die Notwendigkeit einer Ausfallgarantie für Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB konkretisiert sich in einer Situation höchster zeitlicher Dringlichkeit. Das heisst, die für einen

59 SR 281.1