Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

Änderung des Bankengesetzes

Absatz 5

Die SNB macht im Konkursverfahren einerseits ihre eigenen Forderungen aus den Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie einschliesslich der aufgelaufenen Zinsen und ihrer Risikoprämie geltend. Andererseits übernimmt sie auch die Geltendmachung der Forderungen des Bundes im Konkursverfahren. Sie ist ermächtigt und verpflichtet, die dem Bund zustehenden aufgelaufenen Bereitstellungs- und Risikoprämien im Namen des Bundes geltend zu machen.

Absatz 6

Im Zusammenhang mit der Gewährung, Verwaltung, Abwicklung, Überwachung und Prüfung von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie können weitere Kosten aufgrund von Leistungen Dritter anfallen, beispielsweise im Falle von fachlichen Einschätzungen in Bezug auf die notwendige Höhe der zu gewährenden Darlehen. Die Kosten für die Gewährung sind in jedem Fall – unabhängig von der effektiven Gewährung der Darlehen – der Darlehensnehmerin aufzuerlegen und sind bei Fälligkeit zu begleichen. Keine Rolle spielt dabei, ob diese zusätzlichen Kosten vorab durch den Bund, die FINMA oder die SNB beglichen und erst im Nachgang der Darlehensnehmerin in Rechnung gestellt werden. Im Falle der FINMA gilt diese Regelung der Überbürdung der Kosten von Drittleistungen unabhängig von den bereits durch das FINMAG erteilten Kompetenzen zum Einsatz von Untersuchungs- und Prüfbeauftragten.

Art. 32d Verträge

Um eine Ausfallgarantie für Liquiditätshilfe-Darlehen zu gewähren, bedarf es eines Vertrags zwischen dem Bund und der SNB. Darin sind insbesondere die Einzelheiten der Garantie des Bundes sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie durch die SNB, die Höhe der Ausfallgarantie, die Risiko- und die Bereitstellungsprämien sowie die Vertragsbeendigung zu regeln.

Des Weiteren wird zur Gewährung der Liquiditätshilfe-Darlehen ein Vertrag zwischen der SNB und der Darlehensnehmerin abgeschlossen. In diesem Vertrag sind insbesondere die Höhe der Kreditlimite, die Rückzahlungsmodalitäten inklusive Zinsen, Risiko- und Bereitstellungsprämien sowie die Mitwirkungs- und Kündigungsmodalitäten zu regeln.

Art. 32e Rückzahlung

Es muss sichergestellt werden, dass die Darlehensnehmerin der SNB vorrangig die Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie zurückbezahlt. Solange diese Liquiditätshilfe-Darlehen nicht vollständig zurückbezahlt wurden, darf die Darlehensnehmerin ausserordentliche und zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen (Art. 51b), die ihr die SNB gewährt hat, nicht zurückbezahlen. Diese Vorgehensweise gilt auf Stufe der einzelnen Rechtseinheit und ist unabhängig von der Geltungsdauer von Artikel 51b. Die vorrangige Rückzahlung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie beruht auf der Logik, dass zwecks Risikoreduktion aus Sicht der öffentlichen Hand zuerst diese Liquiditätshilfe-Darlehen und erst anschliessend die von der Bank teilweise mit eigenen Sicherheiten besicherten Liquiditätshilfe-Darlehen zurückbezahlt werden. Damit wird dem Aspekt der Subsidiarität der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie gegenüber den ausserordentlichen und zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB Nachachtung verschafft. Vorbehalten ist der Fall, in dem aufgrund von Marktwertveränderungen (d.h. einer Wertveränderung von als Sicherheit dienenden Aktiven) keine ausreichenden Sicherheiten mehr für die bestehenden ausserordentlichen und zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen vorhanden sind. In diesem Fall darf die Forderung aus diesen Darlehen jedoch nur im Umfang der ungenügenden Sicherheiten zurückbezahlt werden. Besteht somit beispielsweise