Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht

Änderung des Bankengesetzes

prämie wird vertraglich auf den Zeitpunkt der Beendigung des Liquiditätshilfe-Darlehensvertrags fällig. Im Konkursfall ist sie daher als Konkursforderung im Namen des Bundes durch die SNB geltend zu machen. Die Prämie soll den Bund für die Notwendigkeit eines staatlichen Eingriffes und die dadurch entstehenden Administrativkosten entschädigen sowie Marktverzerrungen entgegenwirken. Zudem soll sie der Darlehensnehmerin zusätzliche Anreize für eine frühzeitige Aufhebung der Garantie setzen. Die Bereitstellungsprämie bemisst sich an der maximalen Höhe der Ausfallgarantie und wird im Einzelfall bestimmt.

Absatz 2

Die vom Bund mit Ausfallgarantie auf den tatsächlich ausbezahlten Liquiditätshilfe-Darlehen übernommen Risiken werden durch eine Risikoprämie abgegolten. Auch die SNB hat Anspruch auf eine Risikoentschädigung. Diese deckt das Risiko, dass für die SNB Kosten entstehen können, die im Konkurs der Darlehensnehmerin gemäss Artikel 219 SchKG nicht durch die Zinsen abgedeckt sind. Diese Kosten können entstehen, weil die SNB die Liquidität, die durch das Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie geschaffen wird, auf den Girokonten im System verzinsen und – je nach Geldpolitik – mit der Ausgabe von verzinsten Instrumenten (bspw. SNB-Bills) abschöpfen muss. Entsprechend haben Bund und SNB je einen selbständigen Anspruch auf eine Risikoprämie. Die Risikoprämien bemessen sich am Gesamtbetrag der jeweils ausstehenden Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie. Grundsätzlich werden die Risikoprämien gemäss der vertraglichen Regelung (Art. 32d) am Ende einer jeden von der SNB festgelegten Laufzeitenperiode belastet. Vertraglich ist eine andere Regelung zwischen SNB und Bank möglich, sofern dadurch die Risiken für den Bund nicht erhöht werden.

Die Risikoprämie der SNB ist von der Risikoprämie des Bundes grundsätzlich unabhängig. Die Risikoprämien werden von der jeweiligen Partei (Bund bzw. SNB) im Einzelfall festgelegt, wobei die SNB betreffend die ihr geschuldete Risikoprämie die vorgängige Zustimmung des Bundes einholt. Die Höhen der Risikoprämien orientieren sich zum einen an den Kosten von Bund beziehungsweise SNB und zum anderen an der vorherrschenden Risikosituation unter Berücksichtigung beispielsweise des geschäftlichen und finanziellen Zustandes der Darlehensnehmerin beziehungsweise der entsprechenden Finanzgruppe. Die Risikoprämie der SNB orientiert sich unter anderem am SNB-Leitzins. Wenn sich die Risikosituation deutlich ändert, kann die Risikoprämie durch Bund beziehungsweise SNB ohne Zustimmung der Darlehensnehmerin als vertragliche Gegenpartei entsprechend angepasst werden. Anpassungen der Risikoprämie der SNB erfordern die vorgängige Zustimmung des Bundes.

Absatz 3

Die SNB hat Anspruch auf Zinsen auf den Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie. Der Zins soll die für die SNB entstehenden Kosten reflektieren. Diese Kosten belaufen sich auf die Zinskosten der zusätzlichen Sichtguthaben (vgl. Erläuterung in Abs. 2). Daher orientiert sich der Zins in der Regel am aktuellen SNB-Leitzins und beträgt mindestens 0 Prozent.

Absatz 4

Die Bereitstellungs- und Risikoprämien werden der Darlehensnehmerin durch die SNB im Rahmen ihrer Darlehensgewährung auf dem Girokonto belastet. Die Bereitstellungsprämie hat die Darlehensnehmerin nach der vertraglichen Regelung nach Beendigung des Liquiditätshilfe-Darlehensvertrags mit Ausfallgarantie zu begleichen. Die aufgelaufenen Risikoprämien belastet die SNB dem Girokonto der Darlehensnehmerin grundsätzlich bei Fälligkeit, oder im Fall fehlender Kontodeckung am nächstmöglichen Zeitpunkt, und schreibt ohne Abzüge dem Bund dessen Risikoprämie gut. Die SNB und die Bank können einen anderen Mechanismus zur Begleichung der Risikoprämien vorsehen, sofern dadurch die Risiken für den Bund nicht vergrössert werden. Entsprechend darf sich eine fallweise Nichtbelastung der Risikoprämie nicht als Verzicht des Bundes auf die entsprechende Forderung auswirken.