Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
ein ausserordentliches Liquiditätshilfe-Darlehen von 100 mit einer verlangten Sicherheitsdeckung von 110 und der Wert der Sicherheiten sinkt aufgrund von Marktveränderungen von 110 auf 100, so darf die Darlehensnehmerin der SNB lediglich Rückzahlungen in der Höhe von 10 des ausserordentlichen Liquiditätshilfe-Darlehens vorgängig zurückbezahlen. Auch ist eine vorgängige Rückzahlung eines ausserordentlichen oder zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehens durch die Darlehensnehmerin in begründeten Fällen nach Zustimmung des Bundes möglich.
Art. 32f Pflichten der Darlehensnehmerin als Folge von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie
Absatz 1
Um das Risiko für den Bund zu reduzieren und die Rückzahlung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie zu priorisieren, darf die Darlehensnehmerin während der Laufzeit des Vertrags und solange – auch bei aufgelöstem Vertrag – die Liquiditätshilfe-Darlehen von der Darlehensnehmerin noch nicht zurückbezahlt worden und Zinsen und Prämien noch nicht beglichen worden sind, keine Zahlungen an Eigentümer vornehmen, die zu Lasten der SNB (und schliesslich des Bundes) gehen würden. Damit wird sichergestellt, dass die durch den Bund garantierte Liquidität von der Darlehensnehmerin und den mit ihr direkt oder indirekt verbundenen Tochtergesellschaften nicht zur gruppeninternen und externen Auszahlung von Dividenden und Tantiemen, der Rückerstattung von Kapitaleinlagen oder zur Gewährung oder Rückzahlung von Darlehen an die Eigentümerinnen und Eigentümer verwendet wird. Ausgenommen sind Darlehensverträge mit Eigentümerinnen und Eigentümer, die diese in ihrer Eigenschaft als Kunde im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs der Bank abgeschlossen haben. Insbesondere wird davon ausgegangen, dass die Darlehensnehmerin während der Gewährung einer Ausfallgarantie noch vorhandenes zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital nicht vorzeitig zurückbezahlt. Ausgenommen sind Fälle, bei denen aus Sicht der FINMA ausserordentliche Gründe für eine solche Rückzahlung sprechen, namentlich wenn dies aus Sanierungsgründen nötig ist.
Absatz 2
Zins- und Amortisationszahlungspflichten, die aus Geschäften nach Absatz 1 Buchstaben b und c stammen und vor dem Abschluss eines Liquiditätshilfe-Darlehensvertrags bestanden, können weiterhin erfüllt werden.
Absatz 3
Die Dauer der Anwendbarkeit von Absatz 3 richtet sich nach Absatz 1. Die Darlehensnehmerin und die direkt oder indirekt mit ihr verbundenen Konzerngesellschaften dürfen keine Handlungen vornehmen, die die Rückzahlung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie und die vollständige Begleichung der Zinsen und Prämien verzögern oder gefährden können. Entsprechende Handlungen können gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen oder Fusionen sein. Zu denken ist auch an das Eingehen von Neugeschäften (inkl. das Angebot von neuen Produkten), die das Risikoprofil der Darlehensnehmerin oder der direkt oder indirekt mit ihr verbundenen Konzerngesellschaften übermässig erhöht. Es soll der Darlehensnehmerin aber auch nach Darlehensgewährung offenstehen, sich bei Bedarf und nach Massgabe des geltenden Rechts umzustrukturieren oder Aktiven zu veräussern. Unter Handlungen, die sich nachteilig auf die Darlehensrückzahlung auswirken und damit das Risiko für den Bund erhöhen, kann auch die Auszahlung von variablen Vergütungen, die den Massnahmen des Bundesrates (vgl. Art. 10a) entgegenstehen, subsumiert werden. Ebenfalls sollte die Bank grundsätzlich davon absehen, während der Dauer der Ausfallgarantie allfällig noch vorhandenes zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital freiwillig zurückzuzahlen. Sollte eine solche Rück-