Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

zahlung seitens der Bank geplant sein, wird die FINMA im Rahmen ihrer üblichen Aufsichtstätigkeit mit der Bank die Auswirkungen auf die Liquiditätshilfe-Darlehen erörtern müssen; sollte die Rückzahlung das Risikoprofil für den Bund verändern, ist die FINMA nach Art. 32g verpflichtet, für den Bund risikomindernde Massnahmen zu prüfen und ggf. durchzusetzen. Die Darlehensnehmerin darf während der Inanspruchnahme von mittels Ausfallgarantie gesicherten Liquiditätshilfe-Darlehen auch keine Handlungen unterlassen, die der Rückzahlung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie und der vollständigen Begleichung der Zinsen und Prämien dienlich sind. Beispielswiese reduzieren eine zeitgerechte Rückzahlung der Darlehen, wenn es die Geschäftstätigkeit erlaubt, oder eine adäquate Absicherung der Risiken der Bank das Risiko für den Bund.

Absatz 4

Absatz 4 regelt den Fall einer Übernahme der Darlehensnehmerin oder der Finanzgruppe während der Dauer, in der die Rückzahlung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie ausstehend ist. Es soll vermieden werden, dass bei einer vollständigen Auflösung der Darlehensnehmerin oder der Finanzgruppe durch Absorption in eine Einheit der übernehmenden Drittgesellschaft die Verbote nach Absatz 1 bis zur vollständigen Rückzahlung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie bestehen bleiben. Es soll der übernehmenden Gesellschaft beziehungsweise der Rechtsnachfolgerin ermöglicht werden, Dividenden und Tantiemen, die Rückerstattung von Kapitaleinlagen oder die Gewährung oder Rückzahlung von Darlehen gemäss Absatz 1 Buchstaben a bis c vorzunehmen, auch wenn die vollständige Rückzahlung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie ausstehend ist.

Art. 32g Risikoreduktion, Überwachung und Berichterstattung

Absatz 1

Soweit dies möglich ist, haben die FINMA und die SNB im Rahmen ihrer jeweiligen Rollen dafür zu sorgen, dass die Risiken des Bundes aus einer Ausfallgarantie reduziert werden. So darf beispielsweise die Auszahlung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie die für eine erfolgreiche Sanierung tatsächlich notwendige Höhe nicht überschreiten, und die Laufzeiten der Liquiditätshilfe-Darlehen dürfen nicht länger sein als nötig.

Mit der vorliegenden Norm erhält die FINMA im Zusammenhang mit der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie neue Aufgaben zusätzlich zu den heute bestehenden gemäss Artikel 6 FINMAG79. Eine diesbezüglich wichtige Aufgabe zur Risikoreduktion des Bundes besteht in der Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach Artikel 32f oder im Rahmen der Anwendung von Artikel 37 durch die FINMA (vgl. Art. 32f). Die Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie sind nach Artikel 30b Absatz 3 Buchstabe b besicherte Forderungen und können als solche im Rahmen eines Sanierungsverfahrens nicht nach Artikel 30b Absatz 1 in Eigenkapital gewandelt werden. Wurden Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie an eine SIB ausbezahlt, überwacht die FINMA im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit den Einsatz dieser liquiden Mittel durch die SIB.

Im Rahmen ihrer Funktion als Darlehensgeberin von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie muss auch die SNB die Risiken des Bundes soweit als möglich reduzieren. Als Vertragspartei des Darlehensvertrags kann sie bspw. Auflagen und Bedingungen festlegen und deren Einhaltung laufend überwachen und nötigenfalls bei der Darlehensnehmerin Informationen einfordern. Zu den Auflagen und Bedingungen gehören z. B. die Beschaffung und Wei-

79 SR 956.1