Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
terleitung von wichtigen Informationen der Darlehensnehmerin an den Bund oder die Berücksichtigung der Risiken des Bundes bei der Vergabe (z. B. bei einer gestaffelten Auszahlung) und Kündigung (z. B. bei einer gestaffelten Rückzahlung) von Darlehen.
Die SNB berücksichtigt die Risikoreduktion zugunsten des Bundes jedoch nicht nur im Rahmen der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie, sondern auch bei anderen Darlehen, die sie der Bank gewährt hat. Dies bedeutet beispielweise, dass im Fall, in dem die SNB ausserordentliche oder zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen während der Laufzeit von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie künden würde, gleichwohl zuerst die Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie zurückbezahlt werden müssen. Will die SNB nach der Gewährung von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie die Bedingungen der anderen Liquiditätshilfe-Darlehen anpassen, muss sie auch die Auswirkungen der Anpassungen auf die Risiken des Bundes berücksichtigen. Beispielweise geht aus der Logik der Subsidiarität hervor, dass die Bedingungen der ausserordentlichen Liquiditätshilfe-Darlehen (etwa zum Risikowertabschlag, Haircut) nicht so angepasst werden dürfen, dass dadurch eine vorrangige Rückzahlung von ausserordentlichen Liquiditätshilfe-Darlehen vor den Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie bewirkt würde.
Für eine effektive Risikoreduktion ist eine enge Abstimmung zwischen FINMA und SNB erforderlich (z. B. in Bezug auf die Höhe und Staffelung der einzelnen Liquiditätshilfe-Darlehen), nötigenfalls erhebt die SNB auch direkt Informationen bei der Darlehensnehmerin. Insbesondere bei SIBs mit einer komplexen Organisationsstruktur muss die Bestimmung der Darlehensnehmerin nach sorgfältiger Abwägung aller relevanten Faktoren derart erfolgen, dass das Konkursprivileg des Bundes nicht beeinträchtigt ist (vgl. Erläuterung zu Art. 32a Abs. 1).
Absatz 2
Die FINMA überwacht im Rahmen der laufenden Aufsicht die Verwendung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie unter Berücksichtigung der Pflichten, die die Darlehensnehmerin gemäss Artikel 32f erfüllen muss, und erstattet darüber dem EFD mindestens monatlich Bericht. Nebst den aufsichtsrechtlichen Massnahmen droht bei Pflichtverletzung auch eine Strafverfolgung nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe d.
Art. 32h Konkursprivileg für Forderungen aus Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie
Absätze 1 und 2
Das Konkursprivileg gemäss Artikel 32h ist ein zentraler Baustein der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie an eine SIB gemäss dieser Vorlage.
Um das Risiko für den Bund zu reduzieren, sieht die Regelung die Einführung eines Konkursprivilegs zugunsten der Forderungen von SNB und Bund vor. Das Konkursprivileg gilt für Forderungen im Zusammenhang mit den vom Bund gesicherten Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie. Analog zur Privilegierung der Einlagen, die seit 2011 sowohl im BankG als auch im SchKG statuiert ist, wird es mit Blick auf die Konsistenz der Privilegierung von bankenspezifischen Forderungen sowohl in die bestehenden Konkursklassen des SchKG eingegliedert als auch im BankG verankert. Es ist so ausgestaltet, dass im Konkurs die Forderungen der SNB gegenüber der Darlehensnehmerin aus den durch eine Ausfallgarantie des Bundes gesicherten Liquiditätshilfe-Darlehen einschliesslich der aufgelaufenen Zinsen sowie der aufgelaufenen Prämienforderungen bevorzugt befriedigt werden. Diese Forderungen werden in Artikel 219 Absatz 4 SchKG nach den Massaschulden, Löhnen von Arbeitnehmern, Beiträgen an Sozialversicherungen, privilegierten Einlagen sowie den Forderungen aus zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen inklusive der aufgelaufenen Zinsen (Art. 51b Abs. 4), aber vor allen anderen Forderungen eingereiht (vgl. dazu auch Art. 220 Abs. 1 SchKG). Die Geltendmachung