Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung des Bankengesetzes
der Forderungen im Konkurs über die gesamte Konkursdauer liegt bei der SNB. Es wird zudem klargestellt, dass die Gläubiger innerhalb der Zweiten Klasse gemäss Artikel 219 Absatz 4 Buchstaben a – f sowie die Forderungen der SNB aus zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen vor den Forderungen aus den Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie befriedigt werden.
Ein Konkursprivileg der SNB aus Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie innerhalb von Artikel 219 Absatz 4 SchKG kann den Anteil der befriedigten Forderungen der Drittklassgläubiger in einem Konkursverfahren schmälern. Da die Unterstützung der Darlehensnehmerin mit Liquidität der erfolgreichen Sanierung der SIB erheblich dient, ist eine solche Privilegierung aber im Interesse aller Gläubiger und kann massgeblich zur Abwendung eines Konkurses beitragen.
Durch die ausdrückliche Privilegierung der Forderungen der SNB und des Bundes gemäss der Vorlage fallen diese nicht mehr in den Anwendungsbereich von Artikel 37, der nach Anordnung von Schutzmassnahmen durch die FINMA oder in einem Sanierungsverfahren eingegangene Verbindlichkeiten als Massaverbindlichkeiten privilegiert. Die höhere Privilegierung von Forderungen nach Artikel 37 verfolgt den Zweck, Investoren einen Anreiz zu geben, die Darlehensnehmerin trotz der Krise finanziell zu unterstützen. Dies ist auch im öffentlichen Interesse, um möglichst zu verhindern, dass eine Ausfallgarantie durch den Bund an die SNB zur Absicherung der Liquidität einer SIB überhaupt nötig wird.
Forderungen aus Freizügigkeits- und Säule-3a-Konti werden im Bankenkonkurs bis zum Betrag von 100'000 Franken als privilegierte Einlagen in die zweite Gläubigerklasse eingereiht. Die Ausgestaltung des Konkursprivilegs nach Artikel 32h hat zur Folge, dass Forderungen aus Freizügigkeits- und Säule-3a-Konti, die 100’000 Schweizer Franken überschreiten, in der dritten Gläubigerklasse eingereiht und im Konkursfall nachrangig zu den Forderungen der SNB aus den Liquiditätshilfe-Darlehen (vgl. Art. 32a und Art. 51b) befriedigt würden. Könnten aus der Konkursmasse einer SIB, welcher Liquiditätshilfe-Darlehen nach dieser Vorlage gewährt wurden, die ausstehenden Forderungen der SNB nicht vollständig befriedigt werden, würden die Freizügigkeits- und Säule 3a-Guthaben, welche nicht unter die privilegierten Einlagen fallen, nicht aus der Konkursmasse bedient werden können. Auch für den Fall, dass die Forderungen der SNB vollumfänglich befriedigt werden könnten, bestünde in Abhängigkeit von der Höhe der Konkursmasse die Möglichkeit, dass die Befriedigung der Forderungen aus Freizügigkeits- und Säule 3a-Guthaben durch die jetzige Ausgestaltung des Konkursprivilegs in Artikel 32h gemindert würde. Aus diesen Gründen soll bis zur Unterbreitung der Botschaft noch geprüft werden, inwiefern die Ausgestaltung des Konkursprivilegs angepasst werden soll, damit die Freizügigkeits- und Säule 3a-Guthaben im Konkurs einer SIB, welcher Liquiditätshilfe-Darlehen gewährt wurden, besser geschützt wären. Dabei besteht grundsätzlich ein Zielkonflikt zwischen dem Schutz dieser Vorsorgegelder und dem Schutz der Gesamtheit der Steuerzahler.
Art. 32i Inanspruchnahme der Ausfallgarantie durch die Nationalbank
Für die Auszahlung an die SNB im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Ausfallgarantie bzw. für die Erfassung einer finanziellen Verbindlichkeit ist grundsätzlich eine Kreditbewilligung durch die Bundesversammlung (Voranschlagskredit) einzuholen (vgl. Art. 32b). Zwischen Inanspruchnahme der Ausfallgarantie und Garantiezahlung liegt eine Frist von 5 Jahren (vgl. Art. 32j). Die Garantie des Bundes wird als Finanzinstrument nach dem Rechnungslegungsstandard IPSAS 41 behandelt (International Public Sector Accounting Standards). Demnach erfasst der Bund eine finanzielle Verbindlichkeit in der Höhe des Ausfallrisikos und passt diese jeweils per Ende Jahr an, wobei der Betrag voraussichtlich ausserordentlich verbucht werden würde. Wenn die effektive Zahlung über die in der Bilanz eingestellte finanzielle Verbindlichkeit hinausgeht, muss das Parlament einen entsprechenden Voranschlagskredit genehmigen.