Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

Banken- oder Steuergeheimnisse. Der Austausch der Informationen ist nicht als einmaliger Akt zum Zeitpunkt der Gewährung der Ausfallgarantie durch den Bund an die SNB zu verstehen. Er soll insbesondere auch während der Laufzeit der Ausfallgarantie und in einem allfälligen Konkursverfahren stattfinden.

Absatz 2

Das EFD fordert bei der FINMA und bei der SNB im Hinblick auf die Gewährung sowie die Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Abwicklung von Liquiditätsdarlehen und Ausfallgarantien alle Informationen ein, die notwendig sind, um das Risiko für den eidgenössischen Finanzhaushalt zu bewerten und um die Entscheidung darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang öffentliche Mittel verwendet werden (vgl. auch Art. 32a Abs. 3). Das EFD muss vor der Gewährung von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie bis zum Wegfall der Ausfallgarantie diejenigen Informationen erhalten, die fundierte und zeitnahe Entscheidungen ermöglichen. Dazu gehören beispielsweise Zusatzinformationen, die für das EFD notwendig sind, um die Einschätzungen der FINMA und der SNB nachzuvollziehen und eine eigene Beurteilung der Situation, Risiken und Handlungsoptionen vorzunehmen. Diese Informationen können auch den Sanierungsplan und damit zusammenhängende Dokumente wie die Notfallplanung umfassen. Das EFD leitet der Eidgenössischen Finanzkontrolle die Informationen und Unterlagen weiter, die diese in ihrer Rolle als oberstes Finanzaufsichtsorgan des Bundes (Art. 1 des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 196780[FKG]) und im Rahmen ihrer Prüfprozesse für die Beurteilung der Liquiditätshilfe-Darlehen, der Ausfallgarantien sowie der damit zusammenhängenden finanziellen Verpflichtungen des Bundes benötigt. Von Absatz 2 ausgenommen ist das Einholen von Drittgutachten durch die FINMA und die SNB.

Absatz 3

Dieser Absatz legt fest, dass die Bearbeitung der Informationen nicht auf die Behörden nach Absatz 1 beschränkt ist, sondern auch die Eidgenössische Finanzkontrolle und bei Bedarf die für den Vollzug der Bestimmungen nötigen Dritten (z. B. Sanierungsbeauftragter, externe Berater) umfasst. Namentlich soll damit sichergestellt werden, dass eine angemessene rechtliche Grundlage für die Bearbeitung, beispielsweise durch Verknüpfen und Austausch, von Personendaten sowie Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202081 und besonders schützenswerter Daten juristischer Personen im Sinne des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199782, und anderen Informationen besteht. Die für den Vollzug der Bestimmungen notwendigen Informationen sollen mit der Gewährung, der Verwaltung, der Überwachung, der Prüfung und der Abwicklung von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie im Zusammenhang stehen. Dazu zählen insbesondere auch Informationen zu den Sicherheiten aller von der SIB genutzten Fazilitäten der SNB. Zur Risikoeinschätzung können auch Informationen zum Markt erforderlich sein.

Art. 46 Abs. 1 Bst. d

Absatz 1 Buchstabe d

Die Ergänzung gleicht von der Begehungsart und vom geschützten Rechtsgut her betrachtet den bestehenden Strafnormen im BankG. Es rechtfertigt sich in Analogie des erwähnten Ne-

80SR 614.0

81SR 235.1

82 SR 172.010