Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
benstrafrechts im BankG, vorliegend die vorsätzliche Pflichtverletzung von Artikel 32f von Amtes wegen zu verfolgen und als mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestrafte Vergehen auszugestalten.
Personen, welche Beschlüsse und Zahlungen gemäss Artikel 32f Absatz 1 Buchstaben a bis c beziehungsweise Absatz 3 zulassen, obwohl sie dies aufgrund ihrer organisatorischen Stellung in der Bank verhindern müssen, begehen eine Pflichtwidrigkeit und befinden sich strafrechtlich in einer Garantenstellung. Die Garantenstellung kann sich aus den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 197483 über das Verwaltungsstrafrecht ergeben.
Vorbemerkung zu Vierzehnter a. Abschnitt
Im Vierzehnten a. Abschnitt werden insbesondere die rechtlichen Grundlagen und Wirkungen im Zusammenhang mit den Bestimmungen aus der Verordnung vom 16. März 202384 über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken gesetzlich verankert. Dadurch wird die Fortführung der rechtlichen Konsequenzen der bereits gewährten Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie sowie der weiteren im März 2023 getroffenen Massnahmen sichergestellt. Die Beschlüsse des Bundesrates vom 16. März 2023 und vom 19. März 2023 sowie der Beschluss der parlamentarischen Finanzdelegation vom 19. März 2023 bleiben durch die Vorlage unberührt. Hervorzuheben ist, dass die Geltungsdauer zusätzlicher Liquiditätshilfe-Darlehen (vgl. Art. 51b) bis am 31. Dezember 2027 beschränkt wird. Zudem erhält der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag, die in diesen Abschnitt des Gesetzes überführten Verordnungsbestimmungen innert 5 Jahren ab deren Inkrafttreten zu überprüfen (Art. 51i). Er erstattet der Bundesversammlung darüber Bericht und zeigt dabei allfälligen Aufhebungs- oder Anpassungsbedarf auf Gesetzesstufe auf. Demnach könnten Bestimmungen, die im Prüfungszeitpunkt obsolet sind, aufgehoben werden.
Art. 51a Geltungsbereich
Es wird klargestellt, dass sich der Geltungsbereich des Vierzehnten a. Abschnitts auf die Liquiditätshilfe-Darlehen, Garantien, weitere Massnahmen und fusionsbezogene Transaktionen, die gestützt auf die Verordnung vom 16. März 202385 über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken in der Fassung vom 19. März 202386 erfolgten, bezieht.
Art. 51b Zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen
Die Möglichkeit zur Gewährung zusätzlicher Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB wurde im März 2023 als notwendiges und besonders rasch umsetzbares Sicherheitsnetz aufgrund der Liquiditätsabzüge bei der Credit Suisse eingeführt. Infolgedessen wird Artikel 51b im Zusammenhang mit der Verordnung vom 16. März 2023 als Übergangslösung erlassen, bis die vom Bundesrat am 29. März 2023 beschlossene Aufarbeitung der Ereignisse87 rund um die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS und die Umsetzung von daraus folgenden Massnahmen abgeschlossen sind.
Vor diesem Hintergrund soll die Geltungsdauer der vorliegenden Bestimmung gemäss Ziffer III beschränkt werden und Artikel 51b Absätze 1 bis 3 sowie Artikel 51c treten per 31. Dezember 2027 ausser Kraft. Dieser Umstand hat keinen Einfluss auf bestehende Verträge, die Fälligkeit
83 SR 313.0
84 SR 952.3
85 SR 952.3
86 AS 2023 136
87 https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-94030.html