Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
ausstehender zusätzlicher Liquiditätshilfe-Darlehen, das Konkursprivileg nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG sowie auf die Rückzahlungsmodalitäten im Zusammenhang mit Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie. Unbeschadet der aufgehobenen Bestimmungen muss die Darlehensnehmerin gemäss Artikel 32e Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie vor allfällig gewährten und ausbezahlten zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB zurückzahlen.
Absatz 1
Es wird klargestellt, dass der Bundesrat nach Absprache mit der SNB die Höhe der von der SNB höchstens auszahlbaren zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen pro Finanzgruppe im konkreten Einzelfall bestimmt. Bei der Festlegung der Höhe sind namentlich Risikoüberlegungen zu berücksichtigen. Insbesondere müssen in der Bilanz der Darlehensnehmerin – zusätzlich zu den bereits für die Gewährung von ELA verwendeten Sicherheiten – genügend werthaltige Aktiven vorhanden sein, welche als «Sicherheiten im weiteren Sinne» im Falle eines Konkurses der Darlehensnehmerin zur Deckung der Forderungen der SNB herangezogen werden könnten, auch wenn sie aufgrund von rechtlichen oder anderen Hürden nicht als unmittelbar übertragbare Sicherheiten beurteilt würden. Die Absprache mit der SNB soll zusätzlich die Berücksichtigung allfälliger Bedenken geldpolitischer Natur gewährleisten.
Absatz 2
Die SNB kann Bedingungen bezüglich der zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen definieren. Auch kann die SNB im Rahmen der nach Absatz 1 bestimmten maximalen Höhe separate zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen an mehrere Einheiten innerhalb der gleichen Finanzgruppe gewähren.
Absatz 3
Die Artikel 32a Absatz 3, 32c Absätze 3 und 6, 32f sowie 51e Absatz 1 bezüglich des Liquiditätshilfe-Darlehens mit Ausfallgarantie sind analog anwendbar, wenn die SNB ein zusätzliches Liquiditätshilfe-Darlehen gewährt.
Absatz 4
Das Konkursprivileg ist ein zentrales Element der zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen.
Um das Risiko für die SNB zu reduzieren, sieht die Regelung die Einführung eines Konkursprivilegs zu ihren Gunsten vor. Dieses Konkursprivileg gilt nur für Forderungen aus zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen einschliesslich aufgelaufener Zinsen. Es ist in die bestehenden Konkursklassen des SchKG eingegliedert und so ausgestaltet, dass im Konkurs die Forderungen der SNB gegenüber der Darlehensnehmerin aus zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen bevorzugt befriedigt werden. Diese Forderungen werden in Artikel 219 Absatz 4 SchKG nach den Massaschulden, Löhnen von Arbeitnehmern, Beiträgen an Sozialversicherungen und privilegierten Einlagen, aber vor allen anderen Forderungen eingereiht. Es wird zudem klargestellt, dass die Gläubiger innerhalb der zweiten Klasse gemäss Artikel 219 Absatz 4 Buchstaben a – f vor den Forderungen der SNB aus zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen befriedigt werden.
Ein Konkursprivileg der SNB aus zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen innerhalb von Artikel 219 Absatz 4 SchKG kann den Anteil der befriedigten Forderungen der Drittklassgläubiger in einem Konkursverfahren schmälern. Da die Unterstützung der Darlehensnehmerin mit Liquidität der erfolgreichen Sanierung der SIB erheblich dient, ist eine solche Privilegierung aber im Interesse aller Gläubiger und kann massgeblich zur Abwendung eines Konkurses beitragen (vgl. auch Kapitel 5.3).
Bezüglich der weiteren Prüfung zur Ausgestaltung des Konkursprivilegs verweisen wir auf die Ausführungen zu Artikel 32h.