Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
Art. 51c Verhältnis zusätzlicher Liquiditätshilfe-Darlehen zu Liquiditätshilfe-
Darlehen mit Ausfallgarantie
Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie des Bundes müssen zwingend subsidiär zu anderen Massnahmen zur Sicherstellung der Liquidität sein, die der SIB zur Verfügung stehen. Erst wenn die Darlehensnehmerin und die Finanzgruppe die ausserordentlichen und zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen ausgeschöpft haben, können die gewährten Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie ausbezahlt werden. Von der Ausschöpfung vorbehalten bleiben insbesondere Liquiditätsbestände, die von der Darlehensnehmerin aufgrund aufsichtsrechtlicher Beschränkungen nicht anderweitig eingesetzt werden dürfen oder in anderen Rechtseinheiten der Finanzgruppe zwar vorhanden sind, aber aufgrund von aufsichtsrechtlichen Beschränkungen nicht an die Darlehensnehmerin weitergegeben werden dürfen. Der Zeitpunkt der Gewährung von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie kann auch vor dem Zeitpunkt der Ausschöpfung der ausserordentlichen und zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen liegen.
Das EFD benötigt eine Bestätigung der SNB, dass die Darlehensnehmerin sowie die Finanzgruppe die zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB ausgeschöpft hat.
Die Geltungsdauer der vorliegenden Bestimmung soll gemäss Ziffer III beschränkt werden. Die Bestimmung soll per 31. Dezember 2027 ausser Kraft treten.
Art. 51d Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantien
Hier wird festgehalten, dass auf Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie, die gestützt auf die Verordnung vom 16. März 20231 über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken in der Fassung vom 19. März 20231 gewährt worden sind, die Artikel 32a, ausgenommen Absatz 3 Buchstaben b und e, Artikel 32b–32k, Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 51e sinngemäss Anwendung finden. Durch den Verweis auf Artikel 32a und dem Vorbehalt auf die Buchstaben b und e soll verdeutlicht werden, dass im Anwendungsfall der Credit Suisse das Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie zwecks deren Fortführung der Geschäftstätigkeit im Übernahmeszenario durch die UBS gewährt worden ist. Dies wurde in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung geregelt. Es soll im vorliegenden Artikel 51d sichergestellt werden, dass die Massnahmen und Wirkungen im Zusammenhang mit gewährten Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie, wie beispielsweise das Konkursprivileg der SNB bei diesen Darlehen, weiterhin Geltung haben, auch wenn die Verordnung ausser Kraft tritt.
Art. 51e Weitere Massnahmen der FINMA
Absatz 1
Absatz 1 dient der möglichst vollständigen Weiterführung von Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 16. März 202388 über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken in der Fassung vom 19. März 202389. Die Bestimmung lehnt sich an Artikel 25 in Verbindung mit Artikel 26 an. Werden einer systemrelevanten Bank mit einer Ausfallgarantie gesicherte Liquiditätshilfe-Darlehen gewährt, prüft die FINMA, ob es im Anwendungsfall für die Fortführung der Geschäftstätigkeit der Bank opportun ist, das Oberleitungsorgan (in der Regel der Verwaltungsrat) und das Geschäftsführungsorgan (in der Regel die Geschäftsleitung) vollständig oder teilweise beizubehalten. Dies kann insbesondere dann der
88 SR 952.3
89 AS 2023 136