Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 45Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung des Bankengesetzes
Fall sein, wenn der Verwaltungsrat oder die Geschäftsleitung beziehungsweise einzelne Mitglieder erst seit kurzer Zeit die Tätigkeit aufgenommen haben. Andernfalls können die Organe ausgewechselt werden. Bei der Auswechslung kann auf die Nachfolgeplanung gemäss Rundschreiben 2017/1 Corporate Governance - Banken90 Randziffer 27 zurückgegriffen werden. Die FINMA hat zudem die Möglichkeit, Schutzmassnahmen gemäss Artikel 26 zu verfügen. Ihr sollen die gleichen Instrumente zur Verfügung stehen wie im Zeitpunkt einer Insolvenzgefahr.
Absatz 2
Absatz 2 dient der vollständigen Weiterführung von Artikel 5a der Verordnung vom 16. März 202391 über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken in der Fassung vom 19. März 202392 und hat einen deklaratorischen Charakter. Es wird an dieser Stelle auf die Erläuterungen zu Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe h verwiesen.
Art. 51f Abweichungen vom Fusionsgesetz
Absatz 1
Zwecks Erleichterung einer Übernahme der Bank nach FusG und aufgrund zeitlicher Dringlichkeit in einem spezifischen Anwendungsfall werden gewisse Erleichterungen vorgesehen. So bedarf es zur Durchführung einer Transaktion keiner Beschlüsse der Generalversammlungen der beteiligten Gesellschaften, sofern die FINMA der Transaktion zustimmt.
Des Weiteren finden folgende Bestimmungen – vorbehältlich der Zustimmung der FINMA zur Transaktion – keine Anwendung: Erfordernis der Erstellung eines Zwischenabschlusses und eines Fusionsberichtes (Art. 11 und 14 FusG), die Prüfung von Fusionsvertrag und Fusionsbericht durch die Revisionsexperten (Art. 15 FusG) und das Einsichtsrecht der Gesellschafter und Gesellschafterinnen (Art. 16 FusG).
Zudem wird vorgesehen, dass mit Zustimmung der FINMA von weiteren transaktionsbedingten Anforderungen des FusG abgewichen werden kann, sofern die besonderen Umstände dies erfordern. Besondere Umstände liegen namentlich vor bei zeitlicher Dringlichkeit und Notwendigkeit einer raschen Übernahme, um eine erhebliche Schädigung der Schweizer Volkswirtschaft und des schweizerischen Finanzsystems abzuwenden. Die FINMA konsultiert diesfalls vorgängig die betroffenen kantonalen Handelsregisterbehörden sowie das Eidgenössische Amt für das Handelsregister zwecks Durchführbarkeit.
Absatz 2
Die FINMA nimmt vom Konsultationsergebnis nach Absatz 1 Kenntnis. Die Entscheidkompetenz liegt bei der FINMA.
Art. 51g Garantie zur Verlustabsicherung
Absatz 1
Gemäss Absatz 1 wird der Grundsatz festgehalten, dass der Bund eine Garantie zur Verlustabsicherung abschliessen kann. Solch eine Garantie kann nur im Rahmen einer Transaktion nach FusG zwischen zwei Banken, die systemrelevant oder Teil einer systemrelevanten Fi-
90 FINMA, Rundschreiben 2017/1 Corporate Governance – Banken, 4. November 2020, abrufbar unter: www.finma.ch > Dokumentation > Rundschreiben > 2017/01 FINMA-Rundschreiben "Corporate Governance – Banken"
91 SR 952.3
92 AS 2023 136