Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

nanzgruppe nach Artikel 7 und die international tätig sind, abgeschlossen werden. Des Weiteren kann die Garantie nur gegenüber der übernehmenden Bank gewährt werden zum Zweck der Verlustabsicherung, die der übernehmenden Bank potentiell durch die Abwicklung von Aktiven der übernommenen Bank entstehen können. Es soll der Fall abgesichert werden, in dem die übernehmende Bank ein Portfolio der übernommenen Bank mit definitiven Verlusten verwertet. Was unter dem Begriff definitiver Verlust zu verstehen ist, wird im Vertrag nach Absatz 4 zu regeln sein. Auch werden die abzuwickelnden Aktiven der übernommenen Bank klar und präzise in einer Übersicht aufzuzeigen sein. Auch diese Übersicht ist Teil vom Vertragsinhalt.

Absatz 2

Für die Gewährung der Garantie ist ein Verpflichtungskredit nach nach Artikel 28 FHG einzuholen. Es wird betreffend die Kreditbewilligung auf die Erläuterungen zu Artikel 32b verwiesen. Eine Garantie zur Verlustabsicherung kann die Höhe von 9 Milliarden Schweizer Franken nicht überschreiten.

Absatz 3

Die Inanspruchnahme der Garantie zur Verlustabsicherung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft, die kumulativ erfüllt werden müssen, bevor der Bund seiner Vertragsverpflichtung aus der Garantie nachkommt. So müssen in einem ersten Schritt alle abzuwickelnden Aktiven gemäss Vertrag definitiv verwertet worden sein (Bst. a). Erst zu diesem Zeitpunkt kann festgestellt werden, ob die übernehmende Bank nach Absatz 1 ein Verlust durch die Abwicklung der Aktiven erlitten hat und in welcher Höhe. In einem zweiten Schritt ist die übernehmende Bank verpflichtet – sofern sie die Auszahlung aus der Garantie beanspruchen will – bis zur Höhe von 5 Milliarden Schweizer Franken die definitiven Verluste aus der Verwertung der abzuwickelnden Aktiven (Bst. b) zu tragen. Erst danach und sofern der definitive Verlust die Höhe 5 Milliarden Schweizer Franken übersteigt, wird die Auszahlung der Garantie zur Verlustabsicherung durch den Bund beansprucht werden. Die Überwachung der Schritte eins und zwei (Bst. a und b) wird von der FINMA durchgeführt (Bst. c). Sie ist es auch, die gegenüber dem Bund die Bestätigung abgibt, dass einerseits ein definitiver Verlust aus der Abwicklung der verwerteten Aktiven durch die übernehmende Bank in der Höhe von 5 Milliarden Schweizer Franken gedeckt wurde und andererseits trotz dieser Deckung von 5 Milliarden Schweizer Franken der definitive Verlust nach Buchstabe b nicht vollständig absorbiert wurde. Folglich besteht ein definitiver Restverlust, der durch die Garantie des Bundes zu decken ist. Auch dies wird von der FINMA gegenüber dem Bund bestätigt. Die FINMA stellt auch sicher, dass die Bewertung der Garantie nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) zur Verlustabsicherung in Bezug auf den Finanzhaushalt des Bundes zum jeweiligen Bilanzstichtag per 31.12. oder vom Bund zusätzlich angeforderten Stichtagen angemessen ist und erstattet dem Bund darüber Bericht.

Absatz 4

Der Bund und die übernehmende Bank schliessen über die Gewährung und die Auszahlung der Garantie zur Verlustabsicherung einen Vertrag ab. Wie bei Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie, deren Kostentragung in Artikel 32c geregelt ist, entstehen dem Bund für die Garantie zur Verlustabsicherung Kosten, die gedeckt werden müssen. Es handelt sich dabei insbesondere um die Kosten, die dem Bund durch die Strukturierung, die Bereitstellung sowie die Überwachung, Prüfung und Abwicklung der Garantie entstehen. Diese sollen der Garantieempfängerin ganz oder teilweise überbunden werden können, wobei die Einzelheiten vertraglich zu regeln sind.

Absatz 5

In vielen Fällen stehen einer Weitergabe von Informationen und Unterlagen der beteiligten Banken vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflichten entgegen. Damit dem Bund