Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

und von ihm beigezogenen Dritten die nötigen Informationen und relevanten Unterlagen zur Verfügung stehen, müssen die vertraglichen und gesetzlichen Geheimhaltungspflichten in einem Gesetz ausgeschlossen werden. Die Pflicht, Informationen zu übermitteln und Unterlagen einschliesslich aller Verträge und Rechnungsabschlüsse zur Verfügung zu stellen, ist beschränkt auf das nach diesem Artikel abzuwickelnde Geschäft.

Art. 51h Informationsaustausch

Der behördeninterne Informationsaustausch nach Artikel 32k ist sinngemäss auf die Bestimmungen im Vierzehnten a. Abschnitt anwendbar. Dieser Informationsfluss ist insbesondere im Zusammenhang mit den in diesem Abschnitt geregelten Liquiditätshilfe-Darlehen und Garantien unabkömmlich. Dieser Austausch wurde in der Verordnung vom 16. März 2023 in Artikel 6 geregelt.

Art. 51i Überprüfung dieses Abschnitts

Der Bundesrat erhält den gesetzlichen Auftrag, die im Gesetz im Vierzehnten a. Abschnitt überführten Verordnungsbestimmungen innert 5 Jahren seit deren Inkrafttreten zu prüfen. Er erstattet der Bundesversammlung darüber Bericht und zeigt dabei allfälligen Aufhebungs- oder Anpassungsbedarf auf Gesetzesstufe auf. Demnach könnten Bestimmungen, die im Prüfungszeitpunkt obsolet sind, aufgehoben werden. Beispielhaft wäre dabei, bei abgeschlossener Transaktion nach dem FusG zwischen der Credit Suisse und der UBS, an Artikel 51f zu denken.

Art. 52a

Der Bundesrat hat die Anpassungen des Bankengesetzes vom 15. Juni 2018 im Rahmen eines am 16. Dezember 2022 veröffentlichten Berichts im Hinblick auf die Ziele der Finanzmarktaufsicht nach dem FINMAG geprüft. Artikel 52a kann daher aufgehoben werden.

4.2 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005

Artikel 46

Absatz 2 Buchstabe f

Urteile des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote können grundsätzlich nicht vor dem Bundesgericht angefochten werden. Vorbehalten sollen neu jene Fälle sein, die das Bundesverwaltungsgericht gemäss den ergänzten Artikel 83 Buchstabe u des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200593 (BGG) sowie Artikel 140 Absatz 1 und Artikel 141 Absatz 1bis FinfraG als erste Beschwerdeinstanz beurteilt hat. Auf Verfahren in Übernahmesachen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind gemäss Artikel 141 Absatz 3 FinfraG die gesetzlichen Bestimmungen über den Stillstand der Fristen nicht anwendbar. Dies soll auch für das Verfahren vor dem Bundesgericht gelten, wenn dieses Beschwerden gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Artikel 141 Absatz 1bis FinfraG behandelt (vgl. die Ausführungen zu Art. 141 Abs. 1bis FinfraG). Artikel 46 Absatz 2 BGG ist daher mit einem neuen Bst. f zu ergänzen. Der Klarheit halber ist zusätzlich ein Verweis auf Artikel 83 Buchstabe u BGG anzubringen.

93 SR 173.110