Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 48Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung des Bankengesetzes
Artikel 83
Buchstabe u
Da das Bundesverwaltungsgericht in gewissen Fällen als erste Beschwerdeinstanz nach Artikel 141 Absatz 1bis FinfraG im Übernahmerecht fungieren soll und auch in diesen Fällen ein Weiterzug an eine zweite Beschwerdeinstanz möglich bleiben soll, ist in Artikel 83 Buchstabe u BGG eine entsprechende Ausnahme zum Grundsatz der Nichtanfechtbarkeit in Übernahmesachen vorzusehen.
Artikel 100
Absatz 2 Buchstabe e
Bei der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide der FINMA beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage. Diese Beschwerdefrist soll auch für Beschwerden an das Bundesgericht gelten, die sich gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts richten, die dieses als erste Beschwerdeinstanz nach Artikel 141 Absatz 1bis FinfraG getroffen hat. Artikel 100 Absatz 2 BGG ist daher mit einem neuen Bst. e zu ergänzen.
4.3 Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz
Art. 219
Absatz 4 Zweite Klasse Buchstabe g
Absatz 4 bleibt unverändert. Für Buchstabe g siehe die Erläuterungen zu Artikel 32h und Artikel 51b Absatz 4.
Art. 220
Absatz 1
Siehe die Erläuterungen zu Artikel 32h und Artikel 51b Absatz 4. Es wird klargestellt, dass die Gläubiger innerhalb der Zweiten Klasse gemäss Artikel 219 Absatz 4 Buchstaben a – f vor den Forderungen der SNB aus zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen inklusive der aufgelaufenen Zinsen sowie Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie, einschliesslich der aufgelaufenen Zinsen und Prämien (Art. 219 Abs. 4 Bst. g E-SchKG), befriedigt werden.
4.4 Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007
Artikel 19 Verantwortlichkeit
Absatz 1
Hier erfolgt eine Ergänzung des Verweises auf den neu eingefügten Absatz 3.
Absatz 2
Absatz 2 bleibt unverändert.