Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 49Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung des Bankengesetzes
Absatz 3
Der Verwaltungsrat der FINMA entscheidet unter anderem über Geschäfte von grosser Tragweite (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b FINMAG). Werden gestützt auf solche Entscheide des Verwaltungsrates in Geschäften von grosser Tragweite Staatshaftungsansprüche gegen die FINMA erhoben, ist der Verwaltungsrat aufgrund von Vorbefassung ausstandpflichtig. Diese Ausstandpflicht erstreckt sich auf alle dem Verwaltungsrat unterstellten Mitarbeitenden der FINMA, mithin auf die gesamte FINMA. Für diesen Fall ist eine Ersatzbehörde vorzusehen. Aufgrund der bestehenden Erfahrung in der Beurteilung von Staatshaftungsansprüchen, die sich gegen den Bund richten, soll das EFD als geeignete Ersatzbehörde in der Angelegenheit entscheiden.
4.5 Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015
Artikel 140
Absatz 1
Die FINMA nimmt die Aufsicht über ihre Beaufsichtigten nach dem FINMAG und den Finanzmarktgesetzen wahr. Gleichzeitig ist die FINMA auch Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Übernahmekommission, die diese gestützt auf das FinfraG erlassen hat. Vor diesem Hintergrund ist bei entsprechenden Konstellationen ausnahmsweise die Beschwerde direkt an das Bundesverwaltungsgericht vorzubehalten (statt an die FINMA; vgl. die nachfolgenden Ausführungen zu Art. 141 Abs. 1bis FinfraG).
Artikel 141
Absatz 1
Neu wird in Absatz 1 die in Absatz 2 geregelte Beschwerdefrist von zehn Tagen der Klarheit halber verschoben.
Absatz 1bis
Aufgrund der gesetzlichen Aufgaben der FINMA ist es möglich, dass der Verwaltungsrat der FINMA im Rahmen eines «Geschäfts von grosser Tragweite» gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b FINMAG bei Beaufsichtigten eine Übernahme aufsichtsrechtlich beurteilen muss und im Nachgang die FINMA allenfalls noch eine übernahmerechtliche Beschwerde gegen einen Entscheid der Übernahmekommission beurteilen müsste. Auch ist die Konstellation vorstellbar, dass eine Verfügung der Übernahmekommission bei der FINMA angefochten wird und die Anfechtung der betroffenen Übernahmesache einen Entscheid gemäss Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b FINMAG erfordert. In diesen Ausnahmefällen soll das Bundesverwaltungsgericht die Aufgaben der FINMA als erste Beschwerdeinstanz wahrnehmen, die FINMA überweist die Beschwerde ohne Verzug dem Bundesverwaltungsgericht. Der neue Artikel 141 Absatz 1bis FinfraG regelt die Voraussetzungen für die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Beschwerdefrist für eine direkte Beschwerde an dieses. Aufgrund von Kohärenzüberlegungen und aus Gründen der Gleichbehandlung gilt in diesen Fällen eine Beschwerdefrist von fünf Börsentagen an das Bundesverwaltungsgericht, mithin dieselbe Frist, die ansonsten für die Anfechtung eines Entscheids der Übernahmekommission bei der FINMA gilt. Artikel 141 Absatz 3 FinfraG sieht bereits vor, dass auf Verfahren in Übernahmesachen vor dem Bundesverwaltungsgericht die gesetzlichen Bestimmungen über den Stillstand der Fristen nicht anwendbar sind. Dieser gilt unabhängig von der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht als erste Beschwerdeinstanz tätig wird oder als zweite Beschwerdeinstanz einen Entscheid der FINMA beurteilt. Kommt es zu einem Anwendungsfall nach Absatz 1bis, infor-