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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten
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Bundesgesetz
2Auf Verlangen der juristischen Person müssen sie ihr die nach Artikel 10 erforderlichen zusätzlichen Informationen innerhalb eines Monats mitteilen.
Art. 49 Übergangsbestimmung zur Aufbewahrung der Liste der
wirtschaftlich berechtigten Personen und der Belege
Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung bewahren die nach bisherigem Recht erstellte Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen während zehn Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes auf. Die Aufbewahrung der Belege für die Meldung richtet sich ebenfalls nach dem alten Recht.
Art. 50 Übergangsbestimmung zur Meldepflicht juristischen Personen des
schweizerischen Rechts
1Juristische Personen des schweizerischen Rechts müssen die nach Artikel 18 erforderliche Meldung innerhalb eines Monats nach der nächsten Änderung des Handelsregistereintrags, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, spätestens aber innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fristen vornehmen.
2Juristische Personen, bei denen alle wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder Organ im Handelsregister eingetragen sind, müssen die nach Artikel 18 erforderliche Meldung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts vornehmen.
3Die übrigen juristischen Personen müssen die vorgeschriebene Meldung spätestens nach Ablauf der folgenden Fristen vornehmen:
a. für Aktiengesellschaften, die ihre Bücher einer ordentlichen Revision durch eine Revisionsstelle unterziehen müssen: drei Monate;
b. für andere Gesellschaften, die ihre Bücher einer ordentlichen Revision unterziehen müssen: vier Monate;
c. für Aktiengesellschaften, die die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllen: fünf Monate;
d. für andere Gesellschaften, die die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Revision nicht erfüllen, und für andere juristische Personen: sechs Monate.
Art. 51 Übergangsbestimmung zur Information der Handelsregisterbehörden
1Ändert eine juristische Person des schweizerischen Rechts einen Eintrag im Handelsregister, so wird sie von den Handelsregisterbehörden auf ihre Meldepflicht nach den Artikeln 18 ff. und 50 aufmerksam gemacht. Die Änderung des Handelsregistereintrags wird anschliessend der registerführenden Behörde mitgeteilt.
2Nach Ablauf der einmonatigen Frist nach Artikel 50 Absatz 1, frühestens aber sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, prüft die registerführende Behörde, ob die juristische Person ihrer Meldepflicht nachgekommen ist. Ist dies nicht der Fall, so fordert sie die juristische Person unter Hinweis auf die Folgen der Nichterfüllung der Meldepflicht auf, dies zu tun.