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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten
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Bundesgesetz
Art. 52 Übergangsbestimmung für die Meldepflicht ausländischer
Rechtseinheiten
Ausländischen Rechtseinheiten wird eine Frist von sechs Monaten eingeräumt, um die nach Artikel 18 erforderlichen Meldungen vorzunehmen.
Art. 53 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.