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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten
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Bundesgesetz
6. Kapitel Strafbestimmungen
Art. 41 Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten
1Mit Busse von bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. die Meldepflicht nach den Artikeln 10, 11, 13 oder 14 verletzt;
b. gegenüber der registerführenden Behörde oder der Kontrollstelle falsche Angaben macht;
c. eine Meldung an das Register unterlässt (Art. 18, 19 oder 21);
2Wer im Falle von Absatz 1 Buchstabe b fahrlässig handelt, wird mit Busse von bis zu 150 000 Franken bestraft.
3Mit Busse von bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer trotz Mahnung die Auskunftspflicht nach Artikel 36 verletzt.
Art. 42 Missachten von Verfügungen
Wer vorsätzlich einer rechtskräftigen Verfügung nicht Folge leistet, die ihm von der Kontrollstelle unter Androhung der in diesem Artikel vorgesehenen Strafe zugestellt wurde, wird mit Busse von bis zu 100 000 Franken bestraft.
Art. 43 Zuständigkeit und Verfolgung
1Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz ist das Bundesgesetz vom 22. März 197428 über das Verwaltungsstrafrecht (VStR) anwendbar.
2Verfolgende und urteilende Behörde ist der Strafrechtsdienst des EFD.
3Die Kontrollstelle meldet Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes dem Strafrechtsdienst des EFD und Verstösse gegen Artikel 327a des Strafgesetzbuches29 den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
4Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren.
5Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden, untersteht diese der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft an das Bundesstrafgericht. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73–83 VStR gelten sinngemäss.
6Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des EFD müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen.
Art. 44 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Auf die Verfolgung der strafbaren Personen kann verzichtet und das Unternehmen stattdessen zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 VStR30), wenn:
28 SR 313.0
29 SR 311.0
30 SR 313.0