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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten
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Bundesgesetz
a. die Untersuchung gegenüber den nach Artikel 6 VStR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen erforderlich machen würde, die in keinem Verhältnis zur Strafe stehen; und
b. eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht fällt.
7. Kapitel Datenschutz
Art. 45
1Die registerführende Behörde und die Kontrollstelle sind berechtigt, Personendaten, einschliesslich Daten zu administrativen oder strafrechtlichen Verfolgungen oder Sanktionen, Daten über juristische Personen, einschliesslich Daten zu administrativen oder strafrechtlichen Verfolgungen oder Sanktionen, und Daten, die sich auf Berufs-, Geschäfts- oder Herstellungsgeheimnisse beziehen, sowie auf einem Profiling beruhende Daten, die für die Erfüllung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind, zu bearbeiten. Die Kontrollstelle ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Profiling durchzuführen.
2Die Daten der im Register eingetragenen Rechtseinheiten und Personen werden nach ihrer Löschung aus dem Register für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahrt, bevor sie endgültig vernichtet werden. Artikel 38 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202031 bleibt vorbehalten.
3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Bearbeitung, namentlich die Datensicherheit sowie die Organisation und die Führung des Registers.
8. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 46 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere die Organisation der Kontrollstelle.
Art. 47 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Rechtserlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 48 Übergangsbestimmung zu den Pflichten der Aktionärinnen und
Aktionäre sowie der Gesellschafterinnen und Gesellschafter
1Für Aktionärinnen und Aktionäre sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die der Meldepflicht der wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 697j und 790a OR nachgekommen sind, gilt die Meldepflicht nach Artikel 10 Absatz 1 als beachtet, sofern die gemeldeten Personen die Voraussetzungen des neuen Rechts erfüllen und die wirtschaftlich berechtigten Personen der betroffenen Rechtseinheit sind.
31 SR 235.1