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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten

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Bundesgesetz

des Kontrollverfahrens verursacht oder die Durchführung des Kontrollverfahrens erschwert hat.

4Der Bundesrat legt die Höhe der Kosten fest.

5. Kapitel Amtshilfe

Art. 39 Amtshilfe in der Schweiz

1Die registerführende Behörde, die Kontrollstelle und die Handelsregisterbehörden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Sie übermitteln einander die Informationen und Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen. Sie dürfen die erhaltenen Informationen nur zur Erfüllung dieser Aufgaben verwenden.

2Die zuständigen Bundesbehörden können untereinander Informationen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach der Gesetzgebung im Bereich der Geldwäschereibekämpfung benötigen. Sie dürfen die erhaltenen Informationen nur zur Erfüllung dieser Aufgaben verwenden.

3Auf Ersuchen der Kontrollstelle können ihr die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Daten übermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Zu diesen Daten gehören insbesondere Finanzinformationen sowie andere sensible Daten, einschliesslich Daten, die sich auf administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen beziehen, oder Daten, die sich auf Berufs-, Geschäfts- oder Herstellungsgeheimnisse beziehen, oder Daten, die sich aus Profiling ergeben, sowie Daten, die in Straf-, Verwaltungsstraf- oder Verwaltungsverfahren beschafft wurden, einschliesslich Daten, die in anhängigen Verfahren beschafft wurden.

Art. 40 Internationale Amtshilfe

1Die Kontrollstelle kann gleichwertige ausländische Behörden um die Übermittlung von Informationen ersuchen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.

2Sie kann nicht öffentlich zugängliche Informationen und personenbezogene Daten, einschliesslich Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, sowie sensible Daten über juristische Personen von Amtes wegen oder auf Ersuchen der ausländischen Behörde an ausländische Behörden bekanntgeben, wenn:

a. die Informationen ausschliesslich im Rahmen des Vollzugs der Gesetze über die Transparenz juristischer Personen und der Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen verwendet oder zu diesem Zweck den anderen Behörden oder Organen oder den Gerichten bekanntgegeben werden;

b. die ersuchenden Behörden an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind; und

c. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Information der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben.