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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten
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Bundesgesetz
Art. 814 Abs. 3 dritter Satz
3… Sie muss Zugang zum Anteilbuch haben.
2. Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200533
Art. 9a Abs. 1 Bst. c
1Ein Revisionsunternehmen wird als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 zugelassen, wenn es:
c. keine andere Tätigkeit ausübt, die nach den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 FINMAG34), bewilligungspflichtig ist; ausgenommen ist die Beratertätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199735.
3. Strafgesetzbuch36
Art. 327
Aufgehoben
Art. 327a
Verletzung der Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich eines der folgenden Verzeichnisse nicht vorgesellschafts-
rechtlichen schriftsgemäss führt oder die damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Pflichten Pflichten zur verletzt:
Führung von
Verzeichnissen
a. bei einer Aktiengesellschaft: das Aktienbuch nach Artikel 686 Absätze 1–3 und 5 des Obligationenrechts (OR)37;
b. bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung: das Anteilbuch nach Artikel 790 Absätze 1–3 und 5 OR;
c. bei einer Genossenschaft: das Verzeichnis der Genossenschafter nach Artikel 837 Absätze 1 und 2 OR;
d. bei einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital: das Aktienbuch über die Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionäre nach Artikel 46 Absatz 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200638;
33 RS 221.302
34 RS 956.1
35 RS 955.0
36 SR 311.0
37 SR 220
38 SR 951.31