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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten

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Bundesgesetz

Art. 814 Abs. 3 dritter Satz

3… Sie muss Zugang zum Anteilbuch haben.

2. Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200533

Art. 9a Abs. 1 Bst. c

1Ein Revisionsunternehmen wird als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 zugelassen, wenn es:

c. keine andere Tätigkeit ausübt, die nach den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 FINMAG34), bewilligungspflichtig ist; ausgenommen ist die Beratertätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199735.

3. Strafgesetzbuch36

Art. 327

Aufgehoben

Art. 327a

Verletzung der Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich eines der folgenden Verzeichnisse nicht vorgesellschafts-

rechtlichen schriftsgemäss führt oder die damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Pflichten Pflichten zur verletzt:

Führung von

Verzeichnissen

a. bei einer Aktiengesellschaft: das Aktienbuch nach Artikel 686 Absätze 1–3 und 5 des Obligationenrechts (OR)37;

b. bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung: das Anteilbuch nach Artikel 790 Absätze 1–3 und 5 OR;

c. bei einer Genossenschaft: das Verzeichnis der Genossenschafter nach Artikel 837 Absätze 1 und 2 OR;

d. bei einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital: das Aktienbuch über die Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionäre nach Artikel 46 Absatz 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200638;

33 RS 221.302

34 RS 956.1

35 RS 955.0

36 SR 311.0

37 SR 220

38 SR 951.31