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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten
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Bundesgesetz
Personen in einem Vertragsverhältnis stehen, sind gegenüber der Kontrollstelle zur Auskunft verpflichtet, wenn dies zur Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen und deren Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Personen erforderlich ist.
Art. 37 Massnahmen bei unrichtigen, unvollständigen oder nicht aktuellen
Eintragungen
1Stellt die Kontrollstelle fest, dass eine Information im Register unrichtig, unvollständig oder nicht aktuell ist, so trifft sie die nötigen Massnahmen und erlässt die Verfügungen, die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlich sind. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere:
a. die Rechtseinheit verpflichten, dem Register zusätzliche Informationen mitzuteilen;
b. die Änderung oder Streichung einer Information aus dem Register anordnen oder die Eintragung der Rechtseinheit mit einem Vermerk über das Ergebnis der Prüfung versehen.
2Bei wiederholter Verletzung der Meldepflichten kann die Kontrollstelle die Mitwirkungs- und Vermögensrechte der betreffenden Aktionärin oder des betreffenden Aktionärs oder der betreffenden Gesellschafterin oder des betreffenden Gesellschafters suspendieren.
3Bei wiederholter und schwerwiegender Verletzung der Meldepflichten oder im Fall, dass die Rechtseinheit offensichtlich keine Geschäftstätigkeit mehr aufweist, kann die Kontrollstelle folgende Massnahmen anordnen:
a. die Auflösung und Liquidation der Rechtseinheit nach den Vorschriften über den Konkurs;
b. bei ausländischen Rechtseinheiten, die eine Zweigniederlassung haben, die Löschung dieser Zweigniederlassung aus dem Handelsregister.
4Die betroffene wirtschaftlich berechtigte Person und die Rechtseinheit können bei der Kontrollstelle ihren Anspruch auf Änderung oder Löschung unrichtiger Daten geltend machen. Diese entscheidet über die Beibehaltung, Änderung oder Löschung der angefochtenen Informationen aus dem Register.
5. Abschnitt Kosten
Art. 38
1Die Eintragung und die Einsichtnahme in das Register sind gebührenfrei.
2Mahnungen, Aufforderungen und Verfügungen der registerführenden Behörde und der Kontrollstelle sind kostenpflichtig. Dies gilt auch für die Ausstellung eines Auszuges aus dem Register.
3Die Kontrollstelle auferlegt die Kosten für das Kontrollverfahren einer Person, wenn diese gegen die in diesem Gesetz vorgesehenen Pflichten verstossen, die Eröffnung