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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten

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Bundesgesetz

Anhang (Art. 47)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehend aufgeführten Rechtserlasse werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht32

Art. 656b Abs. 4 Ziff. 3

Aufgehoben

Sechsundzwanzigster Titel, Zweiter Abschnitt, Bst. K (Art. 697j–697m)

Aufgehoben

Art. 718 Abs. 4 dritter Satz

4… Sie muss Zugang zum Aktienbuch haben.

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3

1Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:

3. Die Gesellschaft führt das Aktienbuch nicht vorschriftsgemäss.

Art. 747

1Das Aktienbuch und die Geschäftsbücher der Gesellschaft müssen während zehn V. Aufbewah-

rung von Aktien- Jahren nach der Löschung der Gesellschaft an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. buch und Ge-

schäftsbüchern Dieser Ort wird von den Liquidatoren bezeichnet oder, wenn sie sich nicht einigen können, vom Handelsregisteramt.

2Das Aktienbuch ist so aufzubewahren, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.

Achtundzwanzigster Titel, Zweiter Abschnitt, Bst. A, Ziff. IIIbis(Art. 790a)

Aufgehoben

32 SR 220