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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten
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Bundesgesetz
b. der Gründung oder Errichtung einer Gesellschaft, einer Stiftung oder eines Trusts;
c. der Führung oder Verwaltung einer Gesellschaft, einer Stiftung oder eines Trusts;
d. der Organisation der Einlagen einer Gesellschaft;
e. dem Verkauf oder Kauf einer Gesellschaft;
f. der Bereitstellung einer Adresse oder von Räumlichkeiten als Sitz für eine Gesellschaft, eine Stiftung oder einen Trust;
g. dem Handeln als Aktionärin oder Aktionär für Rechnung einer anderen Person.
2Die Tätigkeit im Rahmen von Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren unterliegt nicht den Pflichten nach den Artikeln 13b–13e.
3Die Tätigkeit als Finanzintermediär unterliegt dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199744 (GwG).
Art. 13b Sorgfaltspflichten
1Anwältinnen und Anwälte müssen bei Übernahme eines Mandats, das eine unter Artikel 13a fallende Tätigkeit umfasst, ihre Klientinnen und Klienten aufgrund eines beweiskräftigen Belegs identifizieren. Handelt es sich bei der Klientin um eine juristische Person, so müssen sie die Bevollmächtigungsbestimmungen der juristischen Person zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die diese vertreten.
2Sie müssen mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigten Personen feststellen und deren Identität überprüfen, um sich zu vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigten Personen ihrer Klientin oder ihres Klienten sind. Ist die Klientin eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, so kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verzichtet werden.
3Entstehen im Laufe des Mandats Zweifel über die Identität der Klientin oder des Klienten oder über deren wirtschaftlich berechtigten Personen, so müssen die Feststellung und die Überprüfung wiederholt werden.
4Anwältinnen und Anwälte sind verpflichtet, Art und Zweck des von der Klientin oder des Klienten gewünschten Geschäfts zu identifizieren. Wenn die Umstände es rechtfertigen, klären sie die Hintergründe und den Zweck des Geschäfts.
5Der Umfang der zu sammelnden Informationen hängt von den Risiken ab, welche das Geschäft sowie die Klientinnen und Klienten im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellen.
6Der Bundesrat regelt den Umfang der Sorgfaltspflichten. Er sieht vereinfachte oder erhöhte Sorgfaltspflichten vor, um den geringen oder hohen Risiken, die von einer Klientin oder einem Klienten oder einem Geschäft ausgehen, Rechnung zu tragen. Er
44 SR 955.0