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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten
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Bundesgesetz
legt insbesondere die Umstände fest, unter denen Anwältinnen und Anwälte nach Absatz 4 die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts abklären müssen.
Art. 13c Dokumentationspflicht
1Anwältinnen und Anwälte müssen die getätigten Geschäfte und die nach Artikel 13b erforderlichen Überprüfungen so dokumentieren, dass fachkundige Dritte sich ein objektives Urteil über die Geschäfte sowie über das Erfüllen der Pflichten nach diesem Gesetz bilden können.
2Sie überprüfen regelmässig, ob die erforderlichen Belege aktuell sind und aktualisieren sie bei Bedarf. Die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und der Aktualisierung richten sich nach den Risiken, die von einem Geschäft oder einer Klientin oder einem Klienten ausgehen.
3Die Anwältinnen und Anwälte bewahren die Unterlagen zehn Jahre nach Beendigung des Mandats und in einer Weise auf, die es ihnen ermöglicht, innerhalb einer angemessenen Frist allfälligen Auskunfts- oder Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden nachzukommen.
Art. 13d Organisatorische Massnahmen
Anwältinnen und Anwälte treffen die organisatorischen Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 200245 notwendig sind. Sie sorgen insbesondere dafür, dass ihr Personal ausreichend ausgebildet wird und Kontrollen durchgeführt werden.
Art. 13e Meldepflicht
1Anwältinnen und Anwälte müssen der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung erstatten, wenn sie im Namen und für Rechnung ihrer Klientin oder ihres Klienten eine Finanztransaktion ausführen und wenn in Bezug auf diese Transaktion die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1terund 1sexiesGwG46 erfüllt sind.
2Sie sind nicht verpflichtet, Meldung zu erstatten, wenn die Informationen dem Berufsgeheimnis unterstehen.
3Sie dürfen weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass sie eine Meldung erstattet haben.
4Auf Aufforderung der Meldestelle für Geldwäscherei hin geben sie ihr die für die Analyse in Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 GwG benötigten zusätzlichen Informationen heraus.
45 SR 946.231
46 SR 955.0