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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten

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Bundesgesetz

1sexiesIn den Fällen von Absatz 1bisund 1tergilt die Definition des begründeten Verdachts gemäss Absatz 1quinquiesanalog.

2Wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder Notarin oder Notar handelt, ist nur dann zur Verdachtsmeldung verpflichtet, wenn:

a. sie oder er eine Finanztransaktion im Namen und für Rechnung einer Klientin oder eines Klienten ausführt; und

b. die Informationen, über die sie oder er verfügt, nicht durch das Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB geschützt sind.

Art. 9b Abs. 2bis

2bisDie Beraterin oder der Berater, die oder der eine Meldung erstattet, kann die Geschäftsbeziehung jederzeit abbrechen.

Art. 10a Abs. 5

5Die Händlerin oder der Händler oder die Beraterin oder der Berater darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass sie oder er eine Meldung nach Artikel 9 erstattet hat. Nicht als Dritte gelten die Behörden und Organisationen, die für die Aufsicht nach Artikel 12 zuständig sind, sowie die Personen, die im Rahmen der Aufsicht Prüfungen durchführen.

Art. 11a Abs. 1, 2, 3 und 4

1Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB57 eingegangenen Meldung, so muss ihr die meldende Person diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihr vorhanden sind.

2Wird aufgrund dieser Analyse erkennbar, dass neben der meldenden Person weitere Finanzintermediäre oder weitere Beraterinnen oder Berater an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung beteiligt sind oder waren, so müssen diese der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind. Wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder Notarin oder Notar handelt, ist nur unter der Bedingung von Artikel 9 Absatz 2 zur Herausgabe verpflichtet.

3Die Meldestelle setzt den nach den Absätzen 1–2bisbetroffenen Finanzintermediären und Beraterinnen oder Beratern eine Frist für die Herausgabe.

4Das Informationsverbot nach Artikel 10a Absätze 1 und 5 gilt sinngemäss für Finanzintermediäre und Beraterinnen und Berater, die von der Meldestelle eine Anfrage gemäss den Absätzen 2 oder 2biserhalten.

Art. 12 Einleitungssatz und Bst. a–d

1Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel liegt für:

57 SR 311.0