Vorlage

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz

3. Kapitel Erleichterte Vorschriften für bestimmte Kategorien von Rechtseinheiten

Art. 17

Der Bundesrat kann für bestimmte Kategorien von Rechtseinheiten vereinfachte Identifikations- und Überprüfungsregeln oder ein vereinfachtes Meldeverfahren vorsehen, um den begrenzten Risiken für die Transparenz Rechnung zu tragen, die von diesen Rechtseinheiten aufgrund ihrer Rechtsform, ihrer Struktur oder den für sie geltenden rechtlichen Regelungen ausgehen.

4. Kapitel Register der wirtschaftlich berechtigten Personen

1. Abschnitt Eintragung, Änderung und Entfernung

Art. 18 Meldung

1Die Rechtseinheit muss dem Register die Identität ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen sowie die Art und den Umfang der von den wirtschaftlich berechtigten Personen ausgeübten Kontrolle melden.

2Wird sie teilweise von einer börsenkotierten Rechtseinheit kontrolliert, gibt sie diese Tatsache sowie die gemäss Artikel 6 Absatz 3 beschafften Informationen bekannt.

3Ist es ihr nicht gelungen, die wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen und ihre Identität und Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person zu überprüfen, insbesondere weil die zur Mitwirkung verpflichteten Personen ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind, muss sie dies vermerken und alle relevanten Informationen melden, die ihr zur Verfügung stehen, einschliesslich des Namens des obersten Mitglieds des Leitungsorgans.

4Die Meldung muss innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen wurde, oder, falls es sich um eine Rechtseinheit nach ausländischem Recht handelt, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie diesem Gesetz untersteht.

5Der Bundesrat legt die Einzelheiten des Meldeverfahrens fest. Er kann vorsehen, dass die Rechtseinheit Belege einreichen muss. Er bestimmt den Inhalt der zu meldenden Informationen über die Art und den Umfang der von den wirtschaftlich berechtigten Personen ausgeübten Kontrolle.

Art. 19 Änderungen

Die Rechtseinheit muss jede Änderung einer im Register enthaltenen Tatsache innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt melden, in dem sie von der Änderung Kenntnis erlangt hat.