Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Nationen wie Luxemburg, die Niederlande und Italien haben dies bereits erfolgreich umgesetzt. Die jeweiligen FIUs sind in der Lage, überdurchschnittlich viele Meldungen innert kürzester Zeit zu bearbeiten und so den erforderlichen Informationsfluss an nationale und internationale Behörden sicherzustellen. Des Weiteren sind die strategischen Analysefähigkeiten der erwähnten FIUs stark ausgebaut und effektiv.
Art. 24 Abs. 1 Bst. b
Der Wortlaut in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b wird geändert, um die Tatsache zu berücksichtigen, dass die SRO künftig nicht mehr ausschliesslich Finanzintermediäre, sondern auch Beraterinnen und Berater zu ihren Mitgliedern zählen werden. Die allgemeinere Bezeichnung «die ihnen angeschlossenen Personen» ist daher dem Begriff «Finanzintermediär» vorzuziehen.
Art. 25 Abs. 2, 3 und 4
Artikel 25 wird angepasst, um das neue Sanktionssystem zu berücksichtigen, das die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichts widerspiegelt (vgl. Ziff. 1.1.2.2 und 1.2.2.2): Das absolut zwingende Recht im Bereich des GwG und die von den SRO verhängten Sanktionen müssen öffentlich-rechtlicher Natur sein und dürfen nicht nur auf einem privatrechtlichen Reglement beruhen, das von einem Verband erlassen wurde.
Im Reglement einer SRO müssen also künftig die Organisation (Verwaltungsrat, Geschäftsführung usw.), die privatrechtlichen Aspekte (Mitgliederbeitrag, Beitrittsbedingungen usw.) sowie das einzurichtende Aufsichtskonzept festgelegt sein.
Auf freiwilliger Basis können die SRO auch in Leitlinien festlegen, wie die Mitglieder ihre Sorgfaltspflichten erfüllen müssen. Diese SRO-Leitlinien können das zwingende Recht ergänzen, indem sie z. B. die Ausbildungspflichten oder die internen Kontrollen festlegen, die ein Mitglied befolgen muss. Sie können auch als Grundlage für eine von der FINMA oder dem Bundesrat genehmigte Selbstregulierung dienen, sofern die Bedingungen für eine solche Anerkennung erfüllt sind (vgl. Kommentar zu Art. 17a).
Art. 26 Abs. 1, 27 Abs. 5 und Art. 28 Abs. 2
Der Wortlaut in Artikel 26 Absätze 1, 5 und 27 sowie in Artikel 28 Absatz 2 wird geändert, um die Tatsache zu berücksichtigen, dass die SRO künftig nicht mehr ausschliesslich Finanzintermediäre, sondern auch Beraterinnen und Berater zu ihren Mitgliedern zählen werden. Die allgemeinere Bezeichnung «angeschlossene Person» ist daher dem Begriff «Finanzintermediär» vorzuziehen.
Art. 29 Abs. 1 und 3
Zum Kreis der Behörden, die Informationen und Auskünfte austauschen können, die zur Umsetzung des GwG erforderlich sind, gehören künftig auch die Aufsichtsbehörde im Sinne des VE-TJPG sowie die kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne des BGFA. Letztere kann die für die Anwendung von Artikel 13a-e BGFA relevanten Informationen von anderen zuständigen Behörden einholen und Informationen nur weitergeben, sofern die Grenzen des Berufsgeheimnisses der Anwältinnen und Anwälte eingehalten werden. In Anbetracht des neuen Gesetzes über die Transparenz juristischer Personen, das auch der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen soll, erscheint es angemessen, den in Absatz 1 vorgesehenen Informationsaustausch anzupassen und auszuweiten. Dieser soll sich nicht mehr nur auf Auskünfte beschränken, die für die Anwendung des GwG benötigt werden, sondern künftig auch möglich sein im Zusammenhang mit Informationen oder Dokumenten zum Zwecke der Bekämpfung der