Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Treuhänderin bzw. Treuhänder tätig sind, erstatten nur sehr wenige Meldungen, deshalb dürften auch die Meldungen des Beratergewerbes eher gering ausfallen, zumal eine Ausnahme für Informationen gilt, die unter das Berufsgeheimnis der Anwältinnen und Anwälte fallen.
5.1.2.2 Sanktionen von Selbstregulierungsorganisationen (SRO)
Für die neue, beim EFD angesiedelte Verwaltungsbehörde, die dafür zuständig sein wird, pekuniäre Verwaltungssanktionen gegen Finanzintermediäre im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 sowie Beraterinnen und Berater zu verhängen, sind zusätzliche Ressourcen nötig. Die Zahl der von den SRO verhängten Sanktionen belief sich zwischen 2016 und 2021 im Schnitt auf etwa 170 pro Jahr. Diese Zahl dürfte jedoch von verschiedenen Faktoren beeinflusst werden. Zunächst sinkt die Zahl der einer SRO angeschlossenen Finanzintermediäre (2022 rund 4200) ab 2023 dadurch, dass sich ein Teil von ihnen neu einer Aufsichtsorganisation anschliessen muss (Trustees und Vermögensverwalterinnen und -verwalter; 600 ausgestellte Bewilligungen per 1. Januar 2023, 1000 Gesuche noch hängig). Dieser Rückgang dürfte durch die neu der Anschlusspflicht unterstellten Beraterinnen und Berater kompensiert werden (Zahl schwer abzuschätzen, da kein klar definierter Berufsstand; es gibt etwa 2000 Revisionsunternehmen, die davon wahrscheinlich grösstenteils betroffen sind, sowie eine bestimmte Anzahl nicht unterstellter Treuhandgesellschaften; diese Zahl deckt sich in etwa mit den 1821 Unternehmen der NOGA-Kategorie «Rechts- und Steuerberatung»). Zudem dürfte ein Teil der ausgesprochenen Sanktionen von nun an zu Verwaltungsmassnahmen auf SRO-Ebene werden (Verwarnungen etc.). In Anbetracht dieser Faktoren dürfte die Zahl der dem GwG unterstellten Personen, gegen die das EFD Sanktionen verhängen könnte, zwischen 4500 und 5700 und die Zahl der Verfahren bei 80–120 pro Jahr liegen. Ausgehend davon, dass eine angestellte Person etwa 20–30 Verfahren pro Jahr bearbeiten kann, wäre es daher erforderlich, 3–5 Vollzeitstellen zu besetzen.
5.1.2.3 Sonstige Massnahmen
Die übrigen Massnahmen, die in der Teilrevision des GwG vorgesehen sind, werden dem Bund keine nennenswerten Kosten verursachen. Durch strengere Präventivpflichten im Bereich der Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz sollen die Finanzintermediäre veranlasst werden, zusätzliche Massnahmen zur Verhütung von Straftaten zu ergreifen. Mit mehr Meldungen an die MROS ist deswegen nicht zu rechnen. Die Senkung des Schwellenwerts für Bartransaktionen in bestimmten Sektoren wird voraussichtlich auch keinen wesentlichen Einfluss auf das Volumen der Meldungen an die MROS haben. Die Verpflichtung, künftig das von der MROS festgelegte Format für Meldungen zu verwenden, dürfte die Qualität der Meldungen erhöhen und damit die Arbeit der MROS erleichtern sowie zu einem tieferen Aufwand führen.
5.2 Folgen für die Kantone
5.2.1 Neues Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Die kantonalen Handelsregisterbehörden werden bei der Umsetzung der neuen Meldepflichten eine Rolle spielen: In bestimmten Fällen werden sie Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen an das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen übermitteln müssen. Diese zusätzliche Tätigkeit ist prinzipiell immer noch mit der Eintragung im Handelsregister verbunden und verlangt keine zusätzlichen Überprüfungen. Ihnen dürften damit nur begrenzte zusätzliche Kosten anfallen, die jedoch a priori nicht quantifizierbar sind. Es muss jedoch damit gerechnet werden, dass die Einführung des Registers der wirtschaftlich berechtigten Personen und das Ende der Übergangsregelungen vorübergehend zu einer Überlastung der kantonalen Handelsregisterbehörden führen werden. Es ist zudem möglich, dass sie auf Auskunftsersuchen der betreffenden Rechtseinheiten eingehen müssen.