Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung. Diese Formulierung orientiert sich am Wortlaut von Artikel 2bisdes aktuellen Gesetzes.
Dadurch dass den kantonalen Aufsichtsbehörden für Anwältinnen und Anwälte künftig die Aufgabe zukommt, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die Anwältinnen und Anwälte zu kontrollieren, die bestimmte Tätigkeiten ausüben (vgl. Art. 13a BGFA), werden diese in die Liste der Behörden aufgenommen, an die die MROS die von den kantonalen Strafverfolgungsbehörden getroffenen Entscheide übermitteln kann.
Art. 29c
Die Aufsichtsorganisationen (AO) sind für die laufende Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (UVV) und Trustees zuständig. Artikel 88 FIDLEG ermöglicht zwar eine Übermittlung von nicht öffentlich zugänglichen Informationen zwischen der FINMA, den AO, den Registrierungsstellen, den Prüfstellen, den Ombudsstellen und dem EFD, wenn diese zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind Es besteht jedoch insofern eine Rechtsunsicherheit, als dass Artikel 88 FIDLEG, wenn er streng ausgelegt wird, nur für Sachverhalte gilt, die sich auf die Aufsicht im Rahmen des FIDLEG stützen. Mit Blick auf den Sinn und Zweck des Aufsichtssystems muss der Informationsaustausch zwischen der FINMA und den AO aber auch die Sachverhalte abdecken, die Trustees und UVV in den Bereichen des FINIG, des GwG sowie der Rechts- und der Amtshilfe betreffen. Diese Informationen sind erforderlich, damit sowohl die FINMA als auch die AO ihren Auftrag erfüllen können. Dies gilt auch für die Informationen im Zusammenhang mit den Prüfgesellschaften und Prüfern der von der FINMA beaufsichtigten Institute, die von einer AO gemäss den Artikeln 12 ff. AOV und/oder einer SRO zugelassen sind. Ferner kann ein Informationsaustausch zwischen einer AO und einer SRO notwendig sein, zum Beispiel, wenn eine Person, die einer SRO angeschlossen ist, einer AO beitritt oder wenn eine Konzerngesellschaft den Anschluss an eine AO oder eine SRO beantragt. Mit der Einführung der neuen Artikel 29c GwG und 61a FINIG werden diese Lücken folglich geschlossen.
Art. 30 Abs. 2 Bst. a, Art. 32 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 1
Der Wortlaut in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 34 Absatz 1 wird geändert, um den neu eingeführten Status der Beraterin bzw. des Beraters zu berücksichtigen.
Art. 35 Abs. 2
Die Kontrollstelle und die registerführende Behörde (Art. 25 und 33 VE-TJPG) werden zum Kreis der Behörden hinzugefügt, mit denen die MROS anhand eines Abrufverfahrens Informationen austauschen kann.
4.2.11 Bucheffektengesetz
Art. 23a
Artikel 23a regelt die Pflicht der verwahrenden Person, die von einer Aktiengesellschaft nach Artikel 697i Absatz 4 oder Artikel 697j Absatz 3 OR ernannt wird und dafür zu sorgen hat, dass die nachgeschalteten verwahrenden Personen ihr die Daten zur Identifizierung der Aktionärin oder des Aktionärs und der wirtschaftlich berechtigten Person übermitteln. Diese Pflicht wurde 2015 eingeführt, um die Empfehlungen der FATF für Inhaberaktien umzusetzen181 (vgl. Mitteilung S. 674). In der Zwischenzeit wurde Artikel 697i OR aufgehoben, so wie auch Artikel 697j
181 Vgl. die Erläuterungen in der Mitteilung zur Umsetzung der 2012 überarbeiteten GAFI-Empfehlungen, BBl 2014 585, S. 674.