Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/82: Umsetzung der Motion 20.4339 UREK-N («Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren»): Anpassung von zwei Artikeln des Strassenverkehrsgesetzes und Teilrevision von vier Verordnungen · 77 Seiten

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Umsetzung der Motion 20.4339 UREK-N Ergebnisbericht zur Vernehmlassung «Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren»

• Fahrzeuge, an welchen mehrmals Manipulationen bezüglich des Geräuschverhaltens durch die Polizei nachgewiesen werden, sollen über einen Zeitraum von zwei Jahren fünf Mal zur Nachprüfung aufgeboten werden. Das mehrfache Aufgebot innerhalb dieser Frist soll bewirken, dass unerlaubte Manipulationen nicht unmittelbar nach einer Nachprüfung durch die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter wieder vorgenommen werden.

• Die Verhaltensweisen, welche in Artikel 33 VRV als Erzeugung von vermeidbarem Lärm nicht abschliessend gelistet sind und bereits heute sanktioniert werden können, sind seit dem Jahr 1963 unverändert. Der Beispielkatalog wird modernisiert und gewisse weitere Tätigkeiten, die unnötigen Lärm verursachen, werden im Katalog ausdrücklich erwähnt. Die unerlaubten Verhaltensweisen werden weiterhin vergleichsweise abstrakt beschrieben und nicht abschliessend aufgezählt. Die explizite Erwähnung der neuen, nicht abschliessenden Tatbestände soll die Vollzugsbehörden unterstützen, die entsprechenden Verhaltensweisen zu sanktionieren.

• Für lärmrelevante Fahrzeugmanipulationen und das Erzeugen von unnötigem Lärm durch das Fahrverhalten sollen die Ordnungsbussentatbestände erweitert werden. Der heutige Handlungsspielraum der Vollzugsbehörden bei der Beurteilung von Lärmdelikten soll jedoch möglichst nicht eingeschränkt werden, indem (zu) viele neue Tatbestände in die Ordnungsbussenverordnung (OBV) eingeführt werden. Dies, weil bei Ordnungsbussenverfahren Administrativmassnahmen wie die Verwarnung oder ein Führerausweisentzug ausgeschlossen sind. Die Motion 20.4339 fordert einfachere (Ordnungsbusse) und härtere Sanktionen zugleich. Die vorgeschlagene Neuregelung konzentriert sich deshalb darauf, einige vergleichsweise leicht feststellbare Manipulationen und oft zu beobachtende Verhaltensweisen, die unnötigen Lärm verursachen, in einem Ordnungsbussen-Tatbestand zu regeln.

1.3 Vernehmlassungsverfahren

Der Bundesrat hat das Verfahren zur Vernehmlassung 2022/82 am 9. Dezember 2022 eröffnet. Eingeladen wurden die Kantone, interkantonale Konferenzen und Organisationen, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden,

Städte, Berggebiete und der Wirtschaft sowie weitere Verbände, Organisationen und interessierte Kreise. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 23. März 2023. Den Adressaten der Vernehmlassung standen folgende Unterlagen zur Verfügung:

• Begleitschreiben zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

• Vernehmlassungsvorlagen: Änderung des Strassenverkehrsgesetz (E-SVG), der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (E-SKV), der Verkehrsregelnverordnung (E-VRV), der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (E-VTS) und der Ordnungsbussenverordnung (E-OBV)

• Erläuternder Bericht

• Adressatenliste

• Fragebogen

Die Vernehmlassungsunterlagen sind auf der Webseite der Bundeskanzlei verfügbar: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2022 > UVEK > Vernehmlassung 2022/82.