Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/86: Änderung der Asylverordnung 3 und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden) · 9 Seiten

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Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden - Verordnungsänderungen

1 Ausgangslage

Änderung vom 1. Oktober 2021 des Asylgesetzes zur Überprüfung elektronischer Da-

tenträger Asylsuchender und wesentlicher Inhalt dieser Gesetzesänderung

Nationalrat Gregor Rutz hat am 17. März 2017 die parlamentarische Initiative 17.423 «Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen» eingereicht. Am 20. Januar 2021 hat der Bundesrat zur Vorlage zur Umsetzung dieser parlamentarischen Initiative Stellung genommen. Er beantragte Eintreten und Zustimmung zur Vorlage. Am 1. Oktober 2021 haben National- und Ständerat die Gesetzesänderung im Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) verabschiedet1.

Gemäss dieser Gesetzesänderung kann eine asylsuchende Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren und beim Vollzug der Wegweisung verpflichtet werden, Personendaten auf elektronischen Datenträgern (z.B. Mobiltelefone, Tablets, Computer) durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) auswerten zu lassen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg nicht auf andere Weise festgestellt werden kann (Art. 8 Abs. 1 Bst. g nAsylG und Art. 47 Abs. 2 und 3 nAsylG).

Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens einer Auswertung eines Datenträgers (Art. 8a Abs. 4 nAsylG). Es soll also keine systematische Auswertung von Datenträgern im Asylverfahren und im Vollzugsbereich erfolgen. Auf die Wichtigkeit der Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips hat auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2021 mehrfach hingewiesen. Er hat die Vorlage der SPK-N grundsätzlich begrüsst und darauf hingewiesen, dass die neue Möglichkeit der Auswertung von Datenträgern im Asylbereich im Einzelfall dazu beitragen könne, Identitätshinweise zu gewinnen. Eine systematische Auswertung oder gar eine zwangsweise Abnahme der Datenträger lehnte er jedoch, wie die SPK-N, grundsätzlich ab. Insbesondere der verhältnismässige Einsatz der Mittel zur Identitätsabklärung in der Praxis soll Gegenstand der Berichterstattung des Bundesrates bilden (vgl. Übergangsbestimmung zum Monitoring)2.

Die Bearbeitung der Personendaten soll grundsätzlich während der Vorbereitungsphase erfolgen; sie ist jedoch auch während der gesamten Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens und später im Rahmen des Wegweisungsvollzugs möglich (Art. 8a Abs. 1 und Abs. 7 nAsylG; Art. 47 Abs. 2 und 3 nAsylG).

Personendaten von Drittpersonen auf einem Datenträger der betroffenen Person dürfen nur dann bearbeitet werden, wenn die Daten der betroffenen asylsuchenden Person nicht ausreichen, um die Identität, die Nationalität oder den Reiseweg abzuklären (Art. 8a Abs. 2 nAsylG). Die Personendaten können bis zu deren Auswertung (Art. 8a Abs. 5 nAsylG) auf einem gesicherten «Server» des Informatik Service Center des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (ISC-EJPD) bzw. des SEM zwischengespeichert werden.

Die Auswertung der Personendaten erfolgt ausschliesslich durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der betroffenen Person, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein (Art. 8a Abs. 7 nAsylG).

Steht die Identität einer betroffenen Person im Rahmen des Wegweisungsvollzuges nicht fest und können gültige Reisepapiere nicht mit zumutbarem Aufwand auf anderen Wegen beschafft werden, so kann das SEM von der betroffenen Person auch nach Eintritt der Rechtskraft verlangen, elektronische Datenträger auszuhändigen. Die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Personendaten können an die Behörden des für den Wegweisungsvollzug zuständigen Kantons weitergeleitet werden (Art. 47 Abs. 3 nAsylG).

1 BBl 2021 2317

2 BBl 2021 2317