Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/86: Änderung der Asylverordnung 3 und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden) · 9 Seiten

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Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden - Verordnungsänderungen

Art. 10e Zwischenspeicherung der Personendaten

In der Gesetzesvorlage ist eine Zwischenspeicherung von Personendaten aus Datenträgern Asylsuchender bis zur Auswertung auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) durch das SEM vorgesehen. Es handelt sich dabei um eine «Kann-Bestimmung». Dies bedeutet, dass ein Datenträger auch direkt ausgewertet werden kann, wenn eine Zwischenspeicherung der Daten z.B. aus technischen Gründen nicht möglich ist (siehe nachfolgend Kommentar zu Art. 10f E-AsylV 3). Das Ziel der Zwischenspeicherung besteht darin, dass die Personendaten bis zu deren Auswertung nicht verlorengehen. Zudem kann die betroffene asylsuchende Person bis zur Auswertung des Datenträgers weiter über das Mobiltelefon usw. verfügen. Auch eine Zwischenspeicherung der Daten ist erst dann zulässig, wenn die Identität Asylsuchender, bzw. deren Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann (Art. 8 Abs. 1 Bst. g nAsylG). Die Gesetzesvorlage sieht keine sogenannte «Vorratsdatenspeicherung» wie beispielsweise in Deutschland vor (vgl. zu dieser Thematik ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, 9. Kammer vom 01.06.2021; 9 K 135/20). Es ist folglich nicht zulässig, bereits bei der Erstregistrierung auf Vorrat eine Zwischenspeicherung der Personendaten vorzunehmen, ohne zuerst eine Verhältnismassigkeitsprüfung im Hinblick auf die Auswertung der Personendaten durchzuführen. Vielmehr muss klar sein, dass die Daten nach der Zwischenspeicherung auch tatsächlich ausgewertet werden sollen. Ist eine Zwischenspeicherung der Personendaten aus einem Datenträger vorgesehen, wird die betroffene Person aufgefordert, dem SEM ihre elektronischen Datenträger ausschliesslich für die Dauer der Durchführung der Zwischenspeicherung auszuhändigen. Die betroffene Person kann während des gesamten Vorgangs der Speicherung ihrer Personendaten anwesend sein. Die Anwesenheit der betroffenen Person während der Speicherung dient insbesondere der Transparenz. Der betroffenen Person wird es damit ermöglicht, nachzuvollziehen, dass mit ihrem Datenträger in diesem Zeitraum nichts Anderes geschieht. Unmittelbar nach Abschluss des Prozesses muss der Datenträger der betroffenen Person wieder ausgehändigt werden. Während der Dauer der Zwischenspeicherung bis zur späteren Auswertung (in Anwesenheit der betroffenen Person) dürfen die Personendaten durch das SEM nicht bearbeitet werden.

Art. 10f Direkte Sichtung und Auswertung elektronischer Datenträger

Wenn keine Zwischenspeicherung der Personendaten und/oder der Einsatz einer Softwarelösung zum Erheben von Personendaten möglich oder vorgesehen ist, kann ein Datenträger auch anlässlich einer Befragung direkt mit der betroffenen Person ausgewertet werden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn es sich um ein älteres Mobiltelefon handelt oder wenn eine Zwischenspeicherung, bzw. der Einsatz der Software aufgrund technischer Schwierigkeiten vorübergehend nicht möglich ist. Das konkrete Vorgehen richtet sich dabei nach den Abläufen im Rahmen eines entsprechenden Pilotprojekts des SEM, welches von November 2017 bis Mai 2018 in zwei Bundesasylzentren (Chiasso und Vallorbe) durchgeführt wurde4. Dabei wurden mobile Datenträger von asylsuchenden Personen auf freiwilliger Basis zur Identifikation beigezogen. Im Rahmen dieses Pilotprojektes konnten Hinweise zu Identität, Herkunft und Reiseweg gefunden werden. Das entsprechende Verfahren wird auch heute noch in Einzelfällen angewendet, wenn eine asylsuchende Person auf freiwilliger Basis bereit ist, Personendaten auf ihrem Mobiltelefon usw. durch das SEM auswerten zu lassen.

4 Vgl. Bericht des SEM vom 27. Juli 2018: Projet-pilote: Saisie et évaluation des supports de données électroniques avec consentement des requérants d’asile